BMF erneuert Anwendererlass zu Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Das Bundesfinanzministerium hat jetzt ein neues Anwenderschreiben zu § 35a veröffentlicht, das fortan gültig ist.
Begünstigt sind grundsätzlich 20 % der Arbeitskosten für
- haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. Putz- und Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden bis maximal 4.000 Euro
- Handwerkerleistungen, z. B. Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizungen, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfeger bis maximal 1.200 Euro
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden; der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.
Zu der Frage, wann eine handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgt und damit nicht begünstigt ist, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Hierunter fallen ab sofort nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Das bedeutet, dass jetzt z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Zu beachten ist, dass ab 2014 die Arbeiten des Schornsteinfegers in (begünstigte) Kehrarbeiten und Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten einerseits sowie in (nicht begünstigte) Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten/Feuerstättenschau andererseits aufgeteilt werden müssen. Bis einschließlich 2013 können diese Arbeiten als einheitlich begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden.