BFH hat aber darüber, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, noch nicht befunden
Nach einem aktuellen Urteil des FG München ist Burn-out keine typische Berufskrankheit und ein Werbungskostenabzug daher nicht möglich.
Im Urteilsfall machte ein Angestellter Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik als Werbungskosten geltend, weil er mangels Ernennung zum Prokuristen aus seiner Sicht degradiert wurde und daraufhin akute gesundheitliche Beschwerden verspürte. Haus- und Facharzt für Psychiatrie überwiesen ihn in die psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung. Die Krankenversicherung kam für die Kosten nicht auf.
Laut FG sind psychische oder psychosomatische Krankheiten, die etwa durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst werden, keine typischen Berufskrankheiten. In der Rechtsprechung werden nur Ausnahmefälle akzeptiert, die eine nahezu ausschließliche Ursache zu typischen Berufsumständen aufweisen, wie die Vergiftung eines Chemikers oder die Staublunge eines Bergmanns. Eine solche zwingende Kausalität von beruflicher Belastung und Stress für eine psychische Erkrankung liegt bei einem Burn-out nicht vor. Zwar sind sie Auslöser einer Verschlechterung der Gesundheit, das macht Stress aber nicht zur zwingenden Ursache der psychischen Krankheit. Laut BFH ist auch der Herzinfarkt mangels eindeutigen Zusammenhangs zum Job keine typische Berufskrankheit, weil er im Alltag in allen Bevölkerungsschichten gleichermaßen in erheblichem Umfang auftritt.
Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da der BFH über die Frage, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, noch nicht zu befinden hatte.