Durch eine Gesetzesänderung wurde die Grenze für die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung rückwirkend ab 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben
Durch eine Gesetzesänderung wurde die Grenze für die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung rückwirkend ab 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben, was zu einer spürbaren Vereinfachung des Vorsteuerabzugs führt. Bis zu diesem Betrag müssen für den Vorsteuerabzug nur geringere Anforderungen erfüllt werden. Der Beleg muss dann nur den Rechnungsaussteller, das Datum, die Leistungsbeschreibung, den Bruttobetrag und den Umsatzsteuersatz (7 %/19 %) enthalten.
## Vorsicht bei fehlerhaften Angaben
Vorsicht ist aber geboten, wenn die Rechnung mehr Angaben enthält, aber diese nicht korrekt sind, etwa, wenn der Rechnungsempfänger nicht richtig bezeichnet ist. Obwohl es sich eigentlich um eine Kleinbetragsrechnung handelt und die Angabe nicht notwendig ist, versagen einige Finanzämter wegen der fehlerhaften Angabe den Vorsteuerabzug. Da ist dann weniger mehr!