Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster Betriebsveranstaltung.
Um eine Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet (Betriebsveranstaltung). Zudem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (8 K 32/19) mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung. Denn eine Betriebsveranstaltung darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.
Aber: Ob ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ Voraussetzung für eine Betriebsveranstaltung ist, ist strittig. Mit § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG wird die Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert. Das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ ist hier kein Kriterium. Nur die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 110 Euro ist davon abhängig, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen offensteht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Das FG Münster hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Deshalb sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden.
Finanzgericht Münster 8 K 32/19