BMF erschwert Umsatzsteuerkorrektur auf Sicherungseinbehalt erheblich
Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf Forderungen, die aufgrund eines Sicherungseinbehalts bestehen, dann eine Korrektur der Umsatzsteuer vorgenommen werden kann, wenn diese Forderungen uneinbringlich im umsatzsteuerlichen Sinn sind.
Für den BFH sind Forderungen, die für eine erhebliche Dauer von zwei bis fünf Jahren nicht eintreibbar sind, uneinbringlich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer auf den Sicherungseinbehalt nicht an den Fiskus abführen. Dies muss erst dann geschehen, wenn der Einbehalt dem Unternehmer zufließt. Dies gilt natürlich nicht für Umsätze, die unter den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (Reverse Charge) fallen.
Mit Schreiben vom 03. August 2015 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu diesem Urteil Stellung genommen. Grundsätzlich folgt das BMF dem Urteil des BFH. Jedoch baut der Fiskus nun eine hohe Hürde für die Korrektur auf. Laut Finanzverwaltung liegt eine Uneinbringlichkeit nur dann vor, wenn keine Bürgschaft gegeben wird und auch keine Bürgschaft möglich gewesen wäre. Der Fiskus verlangt somit bei jedem (!!!) einzelnen Sicherungseinbehalt einen Nachweis, dass der Unternehmer keine Gewährleistungsbürgschaft bekommen hätte. Durch diese Nachweispflicht wird die Korrektur erheblich erschwert.
Weiterhin wird das Finanzamt des Unternehmers aufgefordert, dem Finanzamt des Auftraggebers eine Kontrollmitteilung zu übersenden, sobald es von der Umsatzsteuerkorrektur auf den Sicherungseinbehalt Kenntnis bekommen hat.
Dies wird wohl vor allem bei den Betriebsprüfungen (Vollprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Umsatzsteuer-Nachschau) relevant sein. Damit kann geprüft werden, ob auch der Auftraggeber eine Korrektur der Vorsteuer vorgenommen hat.
Fazit: Es muss also bei jeder Forderung mit Umsatzsteuer aus einem Sicherungseinbehalt geprüft werden, ob eine Umsatzsteuerkorrektur überhaupt möglich ist.