Anleger mit Depots bei mehreren Banken sollten Antrag bis 15. Dezember stellen
Wer mehrere Depots bei verschiedenen Banken hat, kann sich angefallene Verluste von diesen bescheinigen lassen. Damit ist es möglich, Verluste aus einem Depot im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2015 mit Gewinnen aus anderen Depots zu verrechnen. Eine Verlustbescheinigung kann immer nur für den Zeitraum eines gesamten Kalenderjahres beantragt und ausgestellt werden. In ihr werden die Verluste bescheinigt, die von der Bank selbst nicht schon mit den dort während des entsprechenden Kalenderjahres erzielten abzugspflichtigen Kapitalerträgen verrechnet werden konnten. Das kann auch rückwirkend geschehen.
Wichtig ist allerdings: Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung ist bis 15.12. des aktuellen Jahres bei der Bank einzureichen, damit die Bescheinigung noch für das laufende Jahr ausgestellt werden kann. Wer diese Frist versäumt oder nicht in anderen Depots genügend Gewinne für eine vollständige Verrechnung erzielt hat, verliert die Verluste aber nicht komplett. Das bescheinigte Minus wird dann im Folgejahr vom Finanzamt berücksichtigt. Liegt bis 15.12. kein Antrag vor, wird der Verlustüberhang nämlich automatisch in das nächste Kalenderjahr übertragen und mit den in diesem Kalenderjahr realisierten abzugspflichtigen Kapitalerträgen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verrechnet. Ein Rücktrag von Verlusten in vergangene Kalenderjahre ist nicht möglich.
Die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sollen ebenfalls weiterentwickelt werden. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen soll die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten, z. B. mittels Downloadangebot, ermöglicht werden. Die Bekanntgabefiktion entspricht dabei in zeitlicher Hinsicht der bisher im Inland versandten „Papier“-Verwaltungsakte und damit nicht dem tatsächlichen Abruf der Daten. Ebenso soll die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten durch Bevollmächtigte gesetzlich verankert werden.
Erleichterungen für die Bürger
Die bisher bestehende Belegvorlagepflicht des Steuerpflichtigen soll von der Belegvorhaltepflicht abgelöst werden. Die Belege (Spenden- und Steuerbescheinigungen) sollen nur noch im Einzelfall bei Bedarf angefordert werden oder elektronisch von zuständigen Stellen (Nachweis der Behinderung) übermittelt werden. Sind dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- und Rechenfehlern unterlaufen so sollen die Steuerbescheide zukünftig innerhalb der Festsetzungsfrist verschuldensunabhängig geändert werden können. Mit dieser Korrekturnorm kommt der Gesetzgeber einer seit einigen Jahren bestehenden Forderung nach.
Neuregelung der Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlag
Bisher war gesetzlich geregelt, dass alle Jahressteuererklärungen spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben sind. Mit den alljährlichen Fristenerlassen wurde in den „Beraterfällen“ die allgemeine Frist bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres verlängert. Diese Frist soll bis Ende Februar des Zweitfolgejahres ausgedehnt und dabei gesetzlich fixiert werden. Ausgenommen davon sind Land- und Forstwirte (Frist bis 31.07. des Zweitfolgejahres) und Vorabanforderungen sowie Kontingentierungsverfahren. Darüber hinausgehende Fristverlängerungen kommen nur noch bei verschuldensunabhängigen Umständen auf Ebene der vertretenen Steuerpflichtigen in Betracht.
Neu ist auch die abschließende Aufzählung der Gründe für eine Vorabanforderung der Steuererklärung. Strittig ist hierbei die Vorabanforderung aufgrund der Herabsetzung von Vorauszahlungen. Beantragt der Steuerpflichtige, außerhalb einer Veranlagung die Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum herabzusetzen, führt dies zur Vorabanforderung der Steuererklärung. Die unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen der Steuerpflichtigen führen damit zu einer Ungleichbehandlung und faktisch zu einer drastischen Fristverkürzung.
Künftig wird ein Verspätungszuschlag ohne Ermessensspielraum festgesetzt, wenn die (Jahres-)Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes abgegeben wird. Für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung beträgt der Zuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro (Jahressteuererklärung 50 Euro). Im Gegensatz zur bisherigen Praxis entstehen die Mindestbeiträge auch im Falle der Nullfestsetzung oder in Erstattungsfällen.
Sonstige Maßnahmen
Die Datenübermittlungspflichten Dritter (Arbeitgeber, Krankenkassen usw.) sollen vereinheitlicht werden. Betroffene Steuerpflichtige sollen dabei binnen einer angemessenen Frist darüber informiert werden, welche Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Ebenfalls umstritten ist die Abschaffung des Härteausgleichs. Bisher wurden Einkünfte, die im Kalenderjahr 410 Euro nicht überstiegen, nicht besteuert. Aus dieser Streichung sollen sich künftig jährlich 80 Mio. Steuermehreinnahmen ergeben.
Auch wenn die angestrebte weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens zu befürworten ist, so muss doch darauf geachtet werden, dass die sich daraus ergebenen Risiken und Lasten gleichmäßig verteilt werden.