Aufteilung für Arbeitszimmer nach Eigentumsanteilen der Ehegatten
Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, sind ihnen die Aufwendungen wie Abschreibungen, Schuldzinsen und Energiekosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zuzuordnen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH (BFH 23.9.09, IV R 21 /08) gilt dies auch für das Miteigentum an Ausstattungsgegenständen wie Lampe, Ablagetisch, Gardinen oder Regale.
Bei einem gemeinsam errichteten Gebäude ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder die Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat - unabhängig davon, wie viel er an eigenen Mitteln beigesteuert hat. Sind die finanziellen Beiträge unterschiedlich hoch, wendet sowohl zivil- als auch steuerrechtlich der Partner mit dem höheren Aufwand das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zu, dass jeder seinen Anteil selbst getragen hat.
Dies gilt auch für Schuldzinsen zu einem gemeinsam aufgenommenen Kredit, sofern das Ehepaar keine besonderen Abmachungen getroffen hat. Diese Grundsätze überträgt der BFH jetzt auch auf ein angemietetes Büro, sodass den Ehegatten die anteiligen Mietzinsen und Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen sind. Für Mietaufwendungen kann nämlich nichts anderes als für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Finanzierungsaufwendungen gelten.
Die Einordnung nach den Miteigentumsanteilen hat den Nachteil, dass Aufwendungen verpuffen können, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Ehepartner den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Würde es hingegen auf den Nutzungsumfang ankommen, könnte dieser Partner über seinen Eigentumsanteil hinaus Kosten geltend machen.