Finanzamt muss Kosten eines Oldtimers als abzugsfähig behandeln
Ein Oldtimer wird grundsätzlich genau wie jeder andere Dienstwagen nach dem Brutto-Listenpreis für den monatlichen Sachbezugswert herangezogen. Dies führt dazu, dass ein Mercedes 3,5 SE aus dem Jahre 1972 mit einem damaligen Anschaffungspreis von 23.000 DM nur zu einem monatlichen Sachbezugswert von rund 110 Euro führt – selbst wenn in das Oldtimerauto 50.000 Euro oder mehr an Restaurationskosten investiert wurden. Ein vergleichbar komfortabler Dienstwagen, bspw. ein aktueller Mercedes 350 SE mit einem Brutto-Listenpreis von 86.000 Euro, führt zu einem monatlichen Sachbezugswert von immerhin stolzen 860 Euro.
Bei Betriebsprüfungen erleben wir immer wieder, dass das Finanzamt versucht, die Kosten des Oldtimers als nicht abzugsfähig zu behandeln. Dies ist jedoch definitiv falsch: Zwar gibt es für Boote, Jachten und auch für Flugzeuge ein Oldtimerabzugsverbot. Dies ist jedoch ganz explizit für Autos nicht vorhanden. Wir empfehlen dann immer dem Finanzamtsbeamten, § 4 Abs. 5 EStG gründlich zu studieren. Auch der BFH gab uns hier Recht (BFH IV B 73/05).
Wenn sich die Betriebskosten und der Wertverlust des Oldtimers auf dem Niveau eines Neuwagens bewegen, muss das Finanzamt die Kosten als betrieblich veranlasst anerkennen. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kann nur dann (wie bei jedem auch neuen Dienstwagen) angezweifelt werden, wenn diese Kosten völlig überzogen sind und in keiner Relation zur Größe, Art und Umfang des Betriebes stehen.
Wenn ein noch zu restaurierender Wagen für den Betrieb erworben und erst nach der Anschaffung restauriert wird, raten wir, diese Kosten nicht als Reparaturaufwand in einer Periode zu verbuchen, sondern sie zu den Anschaffungskosten zu zählen und dann, wie die Anschaffungskosten selbst, mit dem Oldtimer auf sechs Jahre abzuschreiben. Das hält die Kosten buchtechnisch pro Jahr niedriger und reduziert die Gefahr einer Nichtanerkennung deutlich.