Der BFH hat präzisiert, wann und für welchen Zeitraum die Verpflegungspauschale angesetzt werden kann

Der BFH hat sich in zwei neueren Entscheidungen damit beschäftigt, wann und für welchen Zeitraum die Verpflegungspauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden kann.

Bezug der Wohnung am früheren Ort ist begünstigt

Eine beendete doppelte Haushaltsführung kann anschließend am früheren Beschäftigungsort auch in der als Zweithaushalt genutzten Wohnung erneut begründet werden. Eine dort wieder aufgenommene berufliche Betätigung berechtigt dazu, die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend zu machen. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer seine Eigentumswohnung während seines Aufenthalts am Familienwohnort im Hinblick auf die Rückkehr an seine frühere Arbeitsstätte beibehält. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind.

Der Abzug von Verpflegungsaufwendungen während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig.

Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird, weil die berufliche Betätigung in den Einzugsbereich der Familienwohnung verlagert oder in einer anderen Region ein neuer Zweithaushalt begründet wurde. Nach Aufgabe des zweiten Haushalts kann dort aber erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Wohnung bereits früher ein Zweithaushalt begründet worden war.

Dreimonatsfrist für die Verpflegung ist verfassungsgemäß

Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber geht bei Auswärtstätigkeiten und bei der doppelten Haushaltsführung davon aus, dass die grundsätzlich privaten Verpflegungskosten typischerweise betrieblich veranlasst sind. Durch die Begrenzung auf drei Monate wird typisierend unterstellt, dass die bei Beginn vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung entfällt und der Berufstätige nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflichen Mehraufwand verursacht. Diese Regelung bewegt sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei doppelter Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden.

Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie gebietet keine zeitliche Verlängerung. Hiernach ist es zwar bei einer Doppelverdienerehe geboten, bei den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dies erfolgt aber in ausreichendem Maße, indem die weitaus höheren Kosten für die Unterkunft sowie die Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt abzugsfähig sind. Eine vergleichbare und damit zu beanstandende Belastungswirkung geht hingegen von der Dreimonatsfrist nicht aus, da hierauf - im Gegensatz zu den Kosten einer Unterkunft - entsprechend reagiert werden kann.

FundsteIlen:

Ort: BFH 08.07.10, VI R 15/09, BFH 16.11.05, VI R 12/04, BStBI 11 06, 267
Zeitraum: BFH 08.07.10, VI R 10/08, BFH 08.07.10, VI R 11/08