Im Streitfall handelte es sich um Laugen-, Körner-, Rosinen- oder Schokobrötchen. Ein Belag wie Butter, Konfitüre oder Aufschnitt wurde nicht bereitgestellt.
Zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn gehören auch Sachbezüge und sonstige Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung von seinem Arbeitgeber erhält. Erhält der Arbeitnehmer z. B. kostenlose (arbeitstägliche) Mahlzeiten, ist der Wert dieses Vorteils regelmäßig mit einem pauschalen Sachbezugswert dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass eine kostenlose Bereitstellung von unbelegten Brötchen und einem Heißgetränk im Betrieb keine „Mahlzeit“ im Sinne dieser Regelung ist. Im Streitfall handelte es sich um Laugen-, Körner-, Rosinen- oder Schokobrötchen. Ein Belag wie Butter, Konfitüre oder Aufschnitt wurde nicht bereitgestellt.
(BFH: 03.07.2019 VI R 36/17)