Auch bei Verkäufen auf Druck der Bank ist der Handel gewerblich
Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Immobilienveräußerung sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel unerheblich. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH (BFH 17.12,09, 111 R 101/06) auch für wirtschaftliche Zwänge wie z. B. die Androhung von Zwangsmaßnahmen durch die finanzierende Bank.
Im Urteilsfall wurde ein Mehrfamilienhaus in zehn Eigentumswohnungen aufgeteilt. Da sich die wirtschaftliche Lage des Bauherren in der Folge verschlechterte, ging das Finanzierungskonzept nicht mehr auf. Um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, mussten - trotz der ursprünglich beabsichtigten langfristigen Vermietung - innerhalb von fünf Jahren sechs Eigentumswohnungen verkauft werden.
Nach Meinung des BFH sind die objektiven Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels auch dann erfüllt, wenn die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird. Denn konkrete Anlässe wie Scheidung, Finanzierungsprobleme, Krankheit oder ein unerwartet hohes Kaufangebot sagen grundsätzlich nichts darüber aus, ob jemand nicht aus anderen Gründen verkaufsbereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte.
Absichtserklärungen widerlegen die Veräußerungsabsicht nicht. Die bedingte Veräußerungsabsicht kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.