Beauftragung eines Maklers oder Suche nach Mietern reicht nicht zum Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht aus
Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige versuchen, einen besser vermietbaren Zustand zu erreichen, etwa durch Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen. Bleibt der Hausbesitzer untätig und nimmt den Leerstand hin, spricht das nach Ansicht des BFH (BFH 25.6.09, IX R 54/08) für die Aufgabe einer zuvor bestandenen Einkünfteerzielungsabsicht.
Aufwendungen können nur dann vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und der Einkunftsart besteht. Bei einer leer stehenden Wohnung liegt ein derartiger Zusammenhang aber nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, Einkünfte zu erzielen. Dies ist durch nachhaltige Vermietungsbemühungen zu belegen. Stehen Räume längere Zeit leer, müssen die hierfür vorliegenden Ursachen beseitigt werden. Nicht ausreichend ist, wenn der beauftragte Makler lediglich vereinzelt Interessenten vermittelt. Dies allein belegt nämlich noch nicht einen lediglich strukturell bedingten Leerstand.
Aufgrund des geringen Interesses ist es vielmehr geboten, entweder die Nutzungsmöglichkeit auszuweiten oder durch bauliche Maßnahmen für eine größere Nachfrage zu sorgen. Sofern der Leerstand tatenlos hingenommen wird, sind die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.
Das Urteil bestätigt, dass bei leer stehenden Objekten die Beauftragung eines Maklers oder die Suche nach Mietern nicht zum Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht ausreicht. Vielmehr müssen frühzeitig Modernisierungsmaßnahmen ergriffen werden.