Haustiere, die ihren Urlaub im Haushalt verbringen, können begünstigt versorgt werden
Die Finanzverwaltung hat zuletzt mit Schreiben vom 10. Januar 2014 abgelehnt, die Kosten für Tierbetreuung und Tierpflege als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen. Dieser Auffassung hat nun aber das Finanzgericht Düsseldorf (04.02.2015, 15 K 1779/14) widersprochen.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, wo der Steuerpflichtige einen externen Dienstleister für die Betreuung seiner Hauskatze in seiner Wohnung beauftragt hatte. Und im Gegensatz zum Fiskus sah das Finanzgericht darin eine berücksichtigungsfähige haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht berücksichtigte dabei sowohl den Arbeitslohn des Dienstleisters als auch die angefallenen Fahrtkosten.
Die Finanzrichter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Steuermäßigung nur dann beansprucht werden kann, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt selbst geleistet wird. Haustiere, die ihren Urlaub auf Balkonien verbringen, können also begünstigt versorgt werden. Leer gehen aber die Tierhalter aus, die bspw. die Dienste einer Tierpension in Anspruch nehmen.
Es bleibt nun aber abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird, denn selbstverständlich hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil des Finanzgerichtes Revision beim BFH eingelegt (BFH VI R 13/15). Ab sofort sollten entsprechende Kosten aber unbedingt geltend gemacht werden.