Neue BFH-Rechtsprechung: Steuer fällt bereits bei möglicher Privatnutzung an
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer (entgegen der bisherigen Rechtsprechung!) auch dann zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
Der steuerliche Vorteil ist, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dazu wird monatlich 1% vom Brutto-Neupreis des Fahrzeugs als abgabenpflichtiger Arbeitslohn angerechnet.
Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hat mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung von Firmenwagen korrigiert. Die Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat zu nutzen, führt nunmehr immer zu Arbeitslohn. Auf welchen Fahrten der Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen nimmt, spielt dabei keine Rolle. Arbeitsrechtlich verlangt die Befugnis des Arbeitnehmers, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, nach einer entsprechenden Vereinbarung. Ist keine vertragliche Absprache getroffen, darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur für Dienstfahrten nutzen. Gleichwohl sollte aus Gründen der Rechtsklarheit gegebenenfalls ein „Privatnutzungsverbot“ in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Es ist auch unerheblich, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Das Fahrzeug muss lediglich für Privatfahrten geeignet sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkw und Motorräder privat genutzt werden können.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist dieser Nutzungswert zusätzlich anzurechnen. Diese Fahrten werden monatlich für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zum Betrieb mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pauschal veranschlagt. Diese Regelung ist laut Finanzgericht Düsseldorf ab 15 Fahrten im Monat anzuwenden.
Liegt die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter 15 Fahrten im Monat, darf von dieser Regelung abgewichen werden. Die tatsächlichen Fahrten müssen dann vom Arbeitnehmer dokumentiert werden. Fährt er im Monat weniger als 15 Tage, ist der Bruttolistenpreis mit 0,002 % je Entfernungskilometer anzusetzen und für jeden tatsächlich gefahrenen Tag zu multiplizieren. Es ist zu beachten, dass sich diese Regelung auf eine feste regelmäßige Arbeitsstätte bezieht. Dies ist z. B. nicht der Fall bei einem Außendienstmitarbeiter der über kein Büro im Betrieb verfügt und seine Fahrten von zu Hause aus beginnt. Diese Fahrten sind Reisekosten und keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. bdp aktuell 115). Die Berechnungsmethode darf aber während des Jahres nicht gewechselt werden.
Für die Einzelbewertung muss dem Arbeitgeber dann schriftlich bestätigt werden, an welchen Tagen der Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Berechnungsmethode zu wechseln, man kann dies aber in der Einkommensteuererklärung korrigieren.