Wie Sie Ihren Gestaltungsspielraum zum Steuern sparen nutzen und dem Finanzamt legal ein Schnippchen schlagen können

Dieses Jahr gibt es vor allem durch Corona und die entsprechenden Folgen zusätzliche Möglichkeiten, in den letzten Wochen des Jahres die Zahlungen ans Finanzamt zu reduzieren. Das geht mit den folgenden Tipps.

Betreuungskosten

Der Lockdown im Frühjahr hat - als die Schulen und Kitas geschlossen waren - Eltern mit kleineren Kindern besonders belastet. Da war ein Babysitter oder eine Nanny eine große Hilfe. Generell gilt, dass Eltern bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten pro Jahr beim Finanzamt geltend machen können - und zwar pro Kind bis 14 Jahre. Zwei Drittel dieser Kosten, also 4000 Euro, können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das ist aber noch nicht alles.

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter zusätzlich mit 600 Euro unterstützen, die nicht versteuert werden müssen. Voraussetzung ist wiederum, dass die Kinder nicht älter als 14 Jahre alt sind. Diese steuerfreie Zahlung erkennt das Finanzamt auch dann an, wenn nicht Kinder, sondern pflegebedürftige Menschen betreut werden. Dabei muss es sich um eine „außergewöhnliche Situation“ handeln, wovon man angesichts der Virus-Pandemie wohl ausgehen kann. Außerdem müssen die Kosten nachgewiesen werden. Das geht am besten mit einer Rechnung und einer Banküberweisung.

Corona-Bonus

Außerdem können Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter einen sogenannten Corona-Bonus ausschütten. Dabei sind Zahlungen bis zu 1500 Euro steuerfrei. Das Geld muss aber unabhängig vom Weihnachtsgeld oder Jahresbonus gezahlt werden. Der Corona-Bonus soll die Mitarbeiter für die zusätzlichen Belastungen durch Covid-19 honorieren. Diese dürfte es in diesem Jahr bei fast allen Arbeitnehmer/innen gegeben haben. Siemens und die Deutsche Post haben für ihre Mitarbeiter bereits entsprechende Boni angekündigt. 

Handwerkerkosten

Zu den Klassikern unter den Steuerspar-Tipps zählen sicherlich die Kosten für Handwerker. Der Fiskus erkennt hier Zahlungen von bis zu 6000 Euro pro Jahr an. Von diesen können 20 Prozent, also 1200 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht für Material-, sondern nur für Arbeits- und Fahrtkosten sowie für Maschinenmieten. Diese sollten aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem müssen die entsprechenden Rechnungen per Banküberweisung oder EC-Karten-Zahlung beglichen werden.

Der Clou ist, dass es egal ist, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Entscheidend ist vielmehr, wann die Rechnung gestellt und beglichen wurde. Es ist also möglich, noch in den letzten Wochen bis Silvester Handwerkerarbeiten beispielsweise für das Frühjahr 2021 zu vereinbaren und eine Abschlags-Rechnung noch in diesem Jahr steuerlich zu nutzen. Steuerzahler sollten also überprüfen, ob sie die Obergrenze von 6000 Euro schon ausgeschöpft haben. Falls nicht, wäre eine Rechnung für anstehende Arbeiten steuerlich nutzbar.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach demselben Prinzip behandelt das Finanzamt Dienstleistungen, die im oder zumindest in der Nähe des Haushalts ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Reinigungs- und ambulante Pflegearbeiten, Gartenarbeiten oder der Winterdienst. Hier können in Summe pro Jahr sogar 20 Prozent von insgesamt 20000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die entsprechende Steuerersparnis beläuft sich somit auf maximal 4000 Euro. Auch hier ist auf eine Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte zu achten.

Werbungskosten

In der Steuererklärung wird automatisch der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro berücksichtigt. Bis zu dieser Höhe sind beruflich verursachte Ausgaben steuerfrei, unabhängig davon, ob sie tatsächlich getätigt wurden oder nicht. Bei Steuerzahlern, deren Ausgaben 2020 schon nah an dieser Marke dran sind, lohnt es sich, noch in diesem Jahr beispielsweise ein neues Laptop oder Büromaterialien anzuschaffen. Eine andere Möglichkeit stellen die Kosten für eine Weiterbildung dar. Die Beträge, die den Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen, können dann für dieses Jahr noch steuerlich geltend gemacht werden. 

Ausgaben bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro können dann noch für dieses Jahr vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Das heißt, für das erste Halbjahr gilt eine Obergrenze von brutto 951 Euro, in der zweiten Jahreshälfte sinkt dann der Betrag durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf brutto 928 Euro. Höhere Beträge müssen dagegen über mehrere Jahre verteilt, sprich abgeschrieben werden.

Spenden

Gutes tun und Steuern sparen - mit Spenden an gemeinnützige Organisationen geht das. Bis zu einem Betrag von 200 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg. Bei höheren Beträgen muss es eine Spendenquittung geben, die dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorgelegt werden muss. Der Fiskus betrachtet Spenden als Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden.

Rechtzeitige Abgabe

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für 2019 selbst ausgefüllt haben, mussten diese bis 31. Juli dieses Jahres beim Finanzamt einreichen. Erstellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, verlängert sich die entsprechende Frist bis zum 2. März 2021. Diese Fristen sollten eingehalten werden, da sonst Strafzahlungen drohen.