BMF veröffentlicht neue Pauschalen zum Werbungskostenabzug für 2014 und 2015
Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für 2014 und 2015 veröffentlicht. (BMF-Schreiben vom 06.10.2014)
Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.
Bitte beachten Sie: Geschiedenen und verwitweten Arbeitnehmern steht die Umzugskostenpauschale für zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner zu - und zwar egal, wie viele Jahre seit der Scheidung oder dem Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners vergangen sind. Der Fiskus lässt nun in Abhängigkeit vom Umzugstermin folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu:
Beendigung des Umzugs |
bis 28.2.2014 |
ab 01.03.2014 |
ab 01.03.2015 |
Pauschale für Ledige |
695 Euro |
715 Euro |
730 Euro |
Pauschale bei |
1.390 Euro |
1.429 Euro |
1.460 Euro |
Pauschale für |
306 Euro |
315 Euro |
322 Euro |
Umzugsbedingte |
1.732 Euro |
1.802 Euro |
1.841 Euro |