BMF veröffentlicht neue Pauschalen zum Werbungskostenabzug für 2014 und 2015

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für 2014 und 2015 veröffentlicht. (BMF-Schreiben vom 06.10.2014)

Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Bitte beachten Sie: Geschiedenen und verwitweten Arbeitnehmern steht die Umzugskostenpauschale für zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner zu - und zwar egal, wie viele Jahre seit der Scheidung oder dem Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners vergangen sind. Der Fiskus lässt nun in Abhängigkeit vom Umzugstermin folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu:

Beendigung des Umzugs

bis 28.2.2014

ab 01.03.2014

ab 01.03.2015

Pauschale für Ledige

695 Euro

715 Euro

730 Euro

Pauschale bei
Zusammenveranlagung

1.390 Euro

1.429 Euro

1.460 Euro

Pauschale für
mitumziehende Personen

306 Euro

315 Euro

322 Euro

Umzugsbedingte
Unterrichtskosten

1.732 Euro

1.802 Euro

1.841 Euro