Auch Garage in Wohnungsnähe kann häusliches Arbeitszimmer sein
Auch ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer Doppelgarage, die ca. 20 m vom selbst bewohnten Einfamilienhaus entfernt auf dem Grundstück der Kläger steht, kann ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein. Der BFH verweist mit einem aktuellen Beschluss auf seine bisherige Rechtsprechung. Hiernach ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nicht bautechnisch als Teil desselben Gebäudes zu verstehen, sondern kann auch Räume in anderen Gebäudeteilen auf demselben Grundstück einschließen. Damit kommt es maßgeblich auf die Einbindung in den häuslichen Bereich an.
Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre. Grundsätzlich sind auch Zubehörräume zur privaten Wohnung in die häusliche Sphäre eingebunden, und ein dort befindliches Arbeitszimmer ist deshalb häuslich. Das gilt auch für den zum Wohnhaus gehörenden Garten. Bereits entschieden ist, dass ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer nicht in jedem Fall der Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre widerspricht. Von der Rechtsprechung verneint wird dagegen, dass ein Zusammenhang zwischen Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen besteht, wenn diese nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Flächen erreicht werden können.
Diese Differenzierung ist wichtig, da Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf maximal 1.250 Euro beschränkt sind, während Kosten für das außerhäusliche Büro in der Nachbarschaft in voller Höhe abziehbar sein können.
BFH 23.05.2013. VIII B 153/12; 20.06.2012. IX R 56/10; 13.11.2002, VI R 164/00