Auch Kosten für Schönheitsreparaturen können bei engem Zusammenhang als Herstellungskosten behandelt werden
Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, sind insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist. Dagegen ist es für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind oder aufgrund einer einheitlichen Beschlussfassung für sämtliche durchgeführten Arbeiten beruhen.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Vermietungsobjekt erworben und innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung grundsaniert. Streitig war nun, ob Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in diesem Zusammenhang angefallen waren und die von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht erfasst werden, sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten.
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Hierbei handelt es sich um solche Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 II. BVO) und durch die Beseitigung von Mängeln entstehen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Kosten für derartige Schönheitsreparaturen sind jedoch gegebenenfalls nicht isoliert zu beurteilen. Fallen sie nämlich im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 255 Abs. 2 HGB zu behandeln.
FG München 25.2.14, 6 K 2930/11