Trotz Abgeltungsteuer: Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann sowohl zwingend erforderlich als auch empfehlenswert sein.
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragssteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber gleichwohl zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein. Das möchten wir mit den folgenden Beispielen erläutern.
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn
- für Kapitalerträge keine Kapitalertragssteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommenssteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungssteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragssteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Eine Minderung der Abgeltungssteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann aber nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn
- die Besteuerung einschließlich sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (so genannte Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.
- die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragssteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.
- der Kapitalertragssteuerabzug zu hoch gewesen ist. Das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
- (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.
Da z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommenssteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.
Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommenssteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)-Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich. Auch im Fall der Günstigerprüfung kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) berücksichtigt werden.