Das sollten Anleger wissen: bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann gibt einem Überblick der wichtigsten Steuerregeln bei Kapitaleinkünften.
Eigentlich gilt für die Besteuerung von Kapitalerträgen ja die 25-prozentige Abgeltungssteuer. Bei Gold, Bitcoin und Immobilien gibt es jedoch Besonderheiten. Der Steuerexperte und bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann gibt einen Überblick über die wichtigsten Steuerregeln.
Beachtenswerte Details bei Aktiengeschäften
Auf den ersten Blick ist es ganz einfach. Bei Gewinnen aus Aktiengeschäften wird unabhängig von der Haltedauer die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Bislang kommen dazu noch der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag und die etwaige Kirchensteuer. Veräußert ein Anleger Aktien mit Gewinn, behält die Bank die zu zahlenden Steuern automatisch ein und leitet sie an das Finanzamt weiter. Bei Zinsen und ausgeschütteten Dividenden erfolgt die Versteuerung genauso. Doch es gilt, einige Details zu beachten.
Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen
Erst einmal gibt es den Sparerpauschbetrag. Dieser beläuft sich bei Singles auf 801 Euro pro Jahr, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften das Doppelte, also 1602 Euro. Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge wie Aktiengewinne oder Dividenden von der Steuer befreit.
Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen die Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Erfolgt dies nicht, kann der Sparerpauschbetrag auch später über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden.
Außerdem sollten Anleger mit einem niedrigen Steuersatz, also beispielsweise Studenten, Teilzeitarbeitende oder Rentner, in der Steuererklärung die so genannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt schaut dann, ob der persönliche Einkommenssteuersatz unter der 25-prozentigen Abgeltungssteuer liegt. Ist das der Fall, erfolgt die günstigere Besteuerung entsprechend dem individuellen Steuersatz.
Am günstigsten fahren Anleger, deren Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 9408 Euro liegen. Sie brauchen gar keine Steuern zahlen. Wenn sie sich vom Finanzamt eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung besorgen und diese der Bank vorlegen, behält diese erst gar keine Steuern von den Kapitalerträgen ein. Beim Überschreiten des Grundfreibetrags muss dann jedoch auch eine Steuererklärung erstellt werden. Dann sollte der Anleger wieder die Günstigerprüfung einfordern.
Etwas komplizierter wird es für Anleger, die ihr Depot bei einem Kreditinstitut im Ausland führen. Denn dort behalten die Banken nicht automatisch wie in Deutschland die Abgeltungssteuer ein. Vielmehr muss der Anleger in diesem Fall die Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung angeben. Unterlässt er dies, begeht er Steuerhinterziehung.
Keine Abgeltungssteuer für Langfristanleger
Gut fahren auch die Anleger, die ihre Aktien oder Fonds bereits vor Anfang 2009 gekauft und bis heute gehalten haben. Denn hier sind zumindest bei Aktien die heute vereinnahmten Gewinne nach der damals noch gültigen einjährigen Haltedauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Bei Fonds gilt das allerdings nur eingeschränkt – und zwar bis zum Jahr 2018. Ab dann angefallene Gewinne unterliegen wiederum der Abgeltungssteuer. Hier gibt es allerdings einen satten Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro.
Der Fiskus behandelt Anleger ebenfalls steuerlich günstiger, die in Gold, Kryptowährungen oder Immobilien investiert und hier Gewinne realisiert haben. Bei Anlagegold, also gängigen Münzen und Barren, sind die vereinnahmten Gewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Werden sie vorher realisiert, unterliegen sie dem persönlichen Einkommenssteuersatz.
Dieselbe Regelung gilt für sogenannte Exchange Traded Commodities (ETC). Dabei handelt es sich um Anleihen, die mit physischem Gold unterlegt sind und an den Börsen wie Aktien gehandelt werden. Die Steuerbefreiung nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr gilt allerdings nur, wenn der Anleger den Anspruch auf die Auslieferung des physischen Golds hat. Das ist beispielsweise bei dem ausgesprochen beliebten Xetra Gold der Fall.
Keine Abgeltungssteuer bei Kryptowährungen
Auch für Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. greift die Abgeltungssteuer nicht – wiederum vorausgesetzt, dass der Anleger sie mindestens ein Jahr lang hält. Wenn er sie vorher verkauft, unterliegen die etwaigen Gewinne wie beim Gold dem individuellen Einkommenssteuersatz. Das gilt übrigens auch, wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird oder damit Waren bezahlt werden. Dies wertet das Finanzamt als einen Verkauf. Eine Befreiung von der Abgeltungssteuer greift auch bei Immobilien. Diese müssen – wenn sie fremdvermietet sind - allerdings mindestens zehn Jahre lang gehalten werden.
Mögliche Verlustverrechnung
Schließlich können Anleger, die bei ihren Wertpapiergeschäften schief gelegen haben, die hier realisierten Verluste mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnen und so Steuern sparen. Allerdings können sie nur Verluste aus Geschäften mit Aktien mit Aktien-Gewinnen verrechnen. In einem zweiten sogenannten Verlustverrechnungstopf werden die Verluste und Gewinne aus Geschäften mit Fonds und Anleihen gegeneinander aufgerechnet. Diese möglichen Verlustverrechnungen gelten jedoch nur für Wertpapiere, die nach 2008 gekauft wurden.
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