bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den Folgen für Firmenerben

Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeit geltende Regelung der Erbschaftsteuer nicht für verfassungskonform. Es gibt aber eine Gnadenfrist.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter verstoßen die bisher gewährten Regelungen für Erben von Unternehmen gegen das Grundgesetz. Bislang werden die Erbschaften von Unternehmen auf der einen Seite und von Aktienpaketen, Geldvermögen oder Immobilien auf der anderen Seite steuerlich unterschiedlich behandelt. Erben von Firmen, die mehrere Jahre fortgeführt werden und bei denen die Arbeitsplätze erhalten bleiben, sind von der Erbschaftsteuer weitgehend oder sogar ganz befreit. Bei Geld-, Aktien- oder Immobilienerbschaften aber kassiert der Fiskus im Erbfall. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse fallen sieben bis 50 Prozent Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

Wenig Änderung für Kleinbetriebe

Diese Ungleichbehandlung lässt das Bundesverfassungsgericht nicht weiter gelten – zumindest nicht im bisherigen Ausmaß. Der Gesetzgeber muss jetzt bis zum 30. Juni 2016 das Steuerrecht für Erbschaften reformieren. Dazu hat Karlsruhe folgende Vorgaben gemacht: Zwar dürfen auch künftig kleinere und mittlere Familienunternehmen von der Erbschaftsteuer vollständig befreit werden. Dies gilt für den Fall, dass sie mehrere Jahre fortgeführt werden. Künftig werden aber auch kleinere Unternehmen zusätzlich nachweisen müssen, dass sie ihre Arbeitsplätze erhalten haben. Geprüft wird dies anhand der Lohnsumme.

Diesen Nachweis müssen bisher nur Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern erbringen. Laut Urteil muss diese Grenze gesenkt werden, wie tief, ist aber noch offen. Im Klartext: Für den Kleinbetrieb mit zwei, drei Angestellten wird sich wohl nichts ändern, vorausgesetzt, er wird einige Jahre fortgeführt. Etwas größere Unternehmen mit zehn oder 15 Mitarbeitern müssen dagegen damit rechnen, dass sie für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung künftig den Lohnsummennachweis erbringen müssen.

Steuern auf Aktienpakete

Bei großen Konzernen hält das Bundesverfassungsgericht zudem die Ermäßigung beziehungsweise die Befreiung von der Erbschaftsteuer ohne Bedürfnisprüfung für unverhältnismäßig. Bislang konnten Beteiligungen (i.d.R. Aktienpakete) an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent steuerermäßigt bis steuerfrei vererbt oder verschenkt werden, wenn sie fortgeführt und die Belegschaft nicht reduziert wurde. Hier müssen die Erben künftig eine „unbillige Härte“ nachweisen, also dass der Fortbestand des Unternehmens durch die Steuerzahlung gefährdet ist. Das könnte im Einzelfall schwierig werden.

Fazit

Spätestens ab 01. Juli 2016 wird der Fiskus für Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften Steuern erheben, denn hier ist der Nachweis einer Existenzgefährdung sehr schwer. Bei Familienunternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern erhöht sich der bürokratische Aufwand, aber eine Steuerzahlung ist zu vermeiden, wenn die Firma fortgeführt wird. Für die kleinen Firmen ändert sich wohl nichts.

Es ist aber festzustellen, dass das Gericht eine unterschiedliche Besteuerung von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen billigt. Es muss also nur bei der Ausgestaltung „nachgebessert“ werden. Wir beraten Sie hierzu gerne.