Seit Jahresanfang gelten gesetzlichen Neuregelungen, die einen großer Schritt zur Vereinfachung und Bürokratieabbau im Bereich Photovoltaik bedeuten. Wir erläutern die Einzelheiten.
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz erhebliche positive Veränderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern vorgenommen. Dies ist sehr zu begrüßen.
Keine Einkommensteuer ab 2022
Bei der Einkommensteuer wird der Betrieb einer Anlage bereits ab dem Jahr 2022 steuerfrei gestellt. Dies betrifft alle Anlagen auf Dächern bis zu einer installierten Bruttoleistung nach Marktstammdatenregister von 30 kW (Peak). Bei Häusern mit mehreren Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten beträgt die Grenze 15 kW (Peak) je Einheit. Insgesamt gibt es eine Obergrenze. Für die Steuerfreiheit darf man nur Anlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 100 kW (Peak) betreiben. Dabei sind Personengesellschaften wie GbRs einzeln zu betrachten. Von den Grenzen der Steuerfreiheit werden wohl mindestens 90 % der Photovoltaikanlagen auf den Dächern umfasst.
Folge der gesetzlichen Regelung ist, dass seit dem Veranlagungsjahr 2022 (!) die Einnahmen aus dem Verkauf bzw. der Einspeisung des Stroms und auch der private Verbrauch nicht mehr bei der Einkommensteuer versteuert werden müssen. Sie sind steuerfrei. Es dürfen dann natürlich auch keine Kosten (z. B. Abschreibungen) mehr steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung gilt für alle Anlagen, auch für Altanlagen! Es gibt kein Wahlrecht. Wurden bisher Verluste, z. B. aufgrund von Sonderabschreibungen, steuerlich bis 2021 berücksichtigt, werden diese rückwirkend nicht geändert. Für Neuanlagen ab 2022 gibt es diese dann aber nicht mehr.
PV-Anlagen auf Gewerbegebäuden
Besteht eine Anlage auf dem Dach des eigenen Gewerbebetriebs, z. B. auf einer Halle, und wird ein Teil des Stroms für den eigenen Betrieb genutzt und ein Teil eingespeist, sind die Einnahmen aus der Einspeisung steuerfrei. Bei den Kosten muss eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Stromnutzung gemacht werden. Die Kosten auf den Teil der Selbstnutzung im Betrieb sind steuerlich weiter abzugsfähig. Die Steuerfreiheit und die Aufteilung bei eigenbetrieblicher Nutzung gelten auch für Anlagen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH). Sie gelten nicht für Freiflächenanlagen.
Neuer Umsatzsteuersatz von 0 %
Bei der Umsatzsteuer gibt es ab 2023 eine Änderung: Der Gesetzgeber hat in Deutschland einen 3. Umsatzsteuersatz eingeführt, nämlich 0 %. Neben 19 % und 7 % haben wir jetzt auch 0 %.
Für die Lieferung von Solarmodulen, der wesentlichen Komponenten oder eines Speichers an den Betreiber dieser Anlage sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage für diesen ist eine Umsatzsteuer von Null auszuweisen. Es wird von umsatzsteuerfrei gesprochen. Das ist aber nicht richtig. Dieser Steuersatz gilt für alle Lieferungen und Installationen, die seit 01.01.2023 erfolgt sind. Es gilt der Lieferzeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Anlagenfertigstellung.
Wurden im letzten Jahr bereits Anzahlungen mit Umsatzsteuer geleistet, sind diese zu korrigieren. Die Lieferung oder Installation muss an den (späteren) Betreiber der Photovoltaikanlage erfolgen. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus dem Marktstammdatenregister.
Als begünstigte Anlagen gelten alle bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW (Peak), egal auf welchem Gebäude sie sich befinden. Bei größeren Anlagen müssen diese auf einem Haus das Wohnzwecken dient, installiert werden oder bereits vorhanden sein. Dieses sind Privatwohnungen, Einfamilienhäuser und Mietshäuser. Es reicht aus, wenn sich im Haus eine eigen- oder fremdgenutzte Wohnung befindet. Weiterhin sind auch Anlagen auf Gebäuden begünstigt, die dem Gemeinwohl dienen, z. B. Schulen und Krankenhäusern.
Betreiber bleiben Unternehmer
Umsatzsteuerlich bleibt man als Betreiber mit der Einspeisung des Stroms Unternehmer. Die Einspeisevergütung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ist man ansonsten kein Regelunternehmer, gilt die Kleinunternehmerregelung und es muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Dies ist dem Stromabnehmer mitzuteilen. Da die Installation nun keine Umsatzsteuer mehr enthält, muss auch nicht mehr zur Umsatzsteuer optiert werden, um sich die Vorsteuer aus der Anschaffung zurückzuholen.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist auch auf den selbst verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen. Für Altanlagen dagegen bleibt die Umsatzsteuerpflicht mindestens fünf Jahre erhalten. Es besteht aber die Möglichkeit, wenn ein (Strom-)Speicher vorhanden ist, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Vermögen entnommen wird. Diese Entnahme ist auch mit dem Umsatzsteuersatz von 0 %, also nicht, zu versteuern. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug bleibt dagegen bestehen. Danach muss zwar für die Einspeisevergütung weiterhin Umsatzsteuer abgeführt werden, aber nicht mehr für den selbstverbrauchten Strom.
Die gesetzlichen Neuregelungen sind ein großer Schritt zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau im Bereich Photovoltaik.