BFH lässt Aufteilung privater Ausgaben und beruflicher bzw. betrieblicher Kosten zu
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine Kehrtwendung in seiner Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot vorgenommen. Das aus dem Einkommensteuergesetz abgeleitete Aufteilungsverbot untersagte bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch geschäftlich bedingt waren, eine Aufteilung in einen steuerlich abziehbaren Werbungskostenanteil und einen steuerlich nicht abziehbaren Anteil für die private Lebensführung.
Die Entscheidung des Großen Senats (BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06) stellt klar, dass sich aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot ableiten lässt. Damit verschiebt sich das Regel-Ausnahmeprinzip endgültig dahin, dass zukünftig grundsätzlich von einer Aufteilungsmöglichkeit ausgegangen werden kann.
Im Streitjahr besuchte der im Bereich der Informationstechnologie berufstätige Kläger über vier Tage eine Computer-Messe in Las Vegas. Insgesamt verbrachte der Kläger allerdings sieben Tage in den USA. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht Köln gab der Klage teilweise statt und erkannte - neben Tagungsgebühren und den Kosten für vier Übernachtungen - 4/7 der Flugkosten unter teilweiser Abkehr vom sog. Aufteilungsverbot als Werbungskosten an (FG Köln, Urteil vom 21.6.2001 - 10 K 6288/96).
Allerdings bleibt auch die Rechtsprechung des BFH dabei, dass jedenfalls solche Aufwendungen, die nur in einem losen, allenfalls mittelbaren Zusammenhang zur Berufstätigkeit stehen (sog. Repräsentationsaufwendungen) grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung bleiben.
Auch bei unstreitig teilweiser beruflicher Veranlassung sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung im Schätzungswege fehlt.
Im vorliegenden Fall war eine objektive Aufteilung durch die eindeutigen Zeitanteile problemlos möglich. Bei der Übertragung auf andere Lebensbereiche wird es darum gehen, objektivierbare Aufteilungskriterien plausibel zu machen. Wir beraten Sie dabei gerne.