Der Gesetzgeber hat das Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen abermals umgekehrt
Ab dem 01.10.2014 sind wieder alle Bauleistungen an einen anderen Baudienstleister nach § 13b UStG beim Leistungsempfänger (Auftraggeber) zu versteuern. Denn jetzt hat der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz ab dem 01.10.2014 geändert und den Zustand bis zum 14.02.2014 weitestgehend wiederhergestellt. Es ist dann wieder egal, ob die Bauleistung wiederum für eine Bauleistung verwendet wird.
Bauleister sind alle Unternehmer, deren Umsätze aus Bauleistungen mindestens 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen. Ab dem 01.10.14 gibt es dazu eine Bescheinigung des Finanzamts (USt 1TG), dass der Leistende eine Rechnung ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG ausstellen kann.
Eingangsrechnungen
Die USt-1-TG-Bescheinigung ist in Kopie Ihren Subunternehmern vorzulegen. Diese rechnen dann ohne Umsatzsteuerausweis ab. Sie müssen dann die Steuer nach § 13b UStG anmelden sowie abführen und können sich im Allgemeinen die Vorsteuer gleichzeitig wiederholen, sodass es ein „Nullsummenspiel“ ist. Unabhängig davon muss der Subunternehmer weiterhin die Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer seinen Rechnungen beifügen.
Ausgangsrechnungen
Da die Bescheinigung die einzige rechtssichere Nachweismöglichkeit ist, raten wir Ihnen dringend, sich diese von Ihren Auftraggebern vorlegen zu lassen und zu den Akten zu nehmen. Dies gilt auch für langjährige und bekannte Geschäftspartner. Die Bescheinigung bekommen auch Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
Die Vorlage muss während der Geltungsdauer nur einmal erfolgen. Sie sollte möglichst bei Auftragserteilung vorgenommen werden. Für bereits laufende Baustellen sollte die Vorlage schnellstmöglich, spätestens bis zur nächsten Abschlagsrechnung, angefordert werden. Unabhängig davon müssen Sie weiterhin Ihren Rechnungen die Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer beifügen.
Diese Neuregelung gilt für alle Bauleistungen, die ab dem 01.10.2014 ausgeführt werden.
Für bereits gestellte Abschlagsrechnungen ändert sich erst einmal nichts. Für neue Abschlagsrechnungen und für die Schlussrechnung muss dann die neue Regelung beachtet werden.
Bauleistungen vom 15.02. bis 30.09.
Für erbrachte Bauleistungen zwischen dem 15.02.2014 und dem 30.09.2014 gilt weiterhin, dass nur ein Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG gegeben ist, wenn diese beim Auftraggeber wiederum für eine Bauleistung genutzt werden. Dies gilt für alle Leistungen, die vor dem 01.10.2014 beendet sind. Wann die Abrechnung erfolgt ist egal. Der Nachweis kann durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers vorgenommen werden.