Mit geldwerten Leistungen holen Sie mehr Netto aus einer Gehaltserhöhung heraus.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nicht nur das Gehalt, sondern verschiedene geldwerte Vorteile gewähren. Manche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern zum Beispiel Dienstwagen oder Handys zur Verfügung. Auch eine Bezahlung des Mittagessens, die Gewährung von Kindergartenzuschüssen oder die Übernahme der Kosten für die Fahrt zur Arbeit sind interessante Gestaltungsmöglichkeiten für eine Nettolohnsteigerung. Grundsätzlich sind Sachleistungen steuerfrei, wenn sich die Gegenstände im Eigentum des Arbeitgebers befinden. Es gibt aber Freigrenzen, die zu beachten sind, weil sonst alles komplett versteuert werden muss.

Warengutscheine

Die Freigrenze bei Warengutscheinen liegt bei monatlich 44 Euro. Warengutscheine sind z. B. Tankgutscheine, Gutscheine für Bücher oder auch das Jobticket. Allerdings ist zu beachten: Wenn der Betrag über den 44 Euro im Monat liegt, muss der komplette Betrag versteuert werden, da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Echte Gutscheine sind für die Abwicklung nicht mehr nötig: Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn eine Sachleistungen zusagt, kann der Arbeitnehmer sich diese selbst beschaffen (also bspw. tanken) und dann die entstandenen Kosten von bis zu 44 Euro monatlich mit seinem Arbeitgeber abrechnen.

Gesundheitsförderung

Der Arbeitgeber kann Zuschüsse für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei zahlen. Die Finanzverwaltung erkennt jedoch nur die in den Leitfäden der Krankenkassen angebotenen Gesundheitsförderungen an, demnach sind z. B. Beiträge für das Fitnessstudio kein steuerfreier Gehaltsbestandteil.

Fortbildungsmaßnahmen

Die Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Vertrag abschließt. Anderweitig muss vor dem Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage vorliegen, dass der Arbeitgeber die Fortbildungskosten übernimmt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer die Bezahlung seiner Fortbildung durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil versteuern.

Kinderbetreuung

Bei einer Beteiligung durch den Arbeitgeber an den Kosten für die Kinderbetreuung dürfen die Kindergartengebühren nicht statt eines Lohnanteils gezahlt werden. Diese Zuschüsse müssen versteuert werden.

Essenszuschüsse

Auch bei Essenszuschüssen spielt die Höhe der Extraleistung eine entscheidende Rolle. Ab 2013 dürfen die Essensmarken oder Restaurantschecks 6,03 Euro täglich nicht übersteigen um keine steuerschädliche Wirkung zu entwickeln.

Gerade kleinere Unternehmen können diese geldwerten Vorteile geschickt einsetzen, um den Arbeitnehmern eine Nettolohnsteigerung zu ermöglichen. Ohne eine klassische Gehaltserhöhung zu vereinbaren, haben davon beide Seiten etwas: Der Arbeitnehmer hat Vorteile und spart Steuern, der Arbeitgeber hält seine Kosten im Rahmen.