Nicht nur für Hoteliers: Es gibt eine Fülle neuer Gesetze und Urteile, die teilweise gravierende Änderungen zur Folge haben
Nachdem bereits Anfang 2010 weitreichende Änderungen bei den sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) und bei Beherbergungsumsätzen wirksam geworden sind, gibt es durch Gesetze und Urteile weitere Änderungen.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und innergemeinschaftliche Dienstleistungen ist neben der Angabe in der Umsatzsteuervoranmeldung auch eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Bisher erfolgte diese quartalsweise bis zum 10. des Folgemonats. Gab es bei der Umsatzsteuervoranmeldung eine Dauerfristverlängerung, galt diese auch für die ZM.
Ab dem 01.07.2010 muss die ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte grundsätzlich monatlich eingereicht werden. Die Abgabe muss bis zum 25. des Folgemonats erfolgen. Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht mehr. Somit erfolgt kein Gleichlauf mehr mit der Umsatzsteuervoranmeldung. Für die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei der quartalsweisen Abgabefrist. Auf Antrag kann diese aber auch monatlich erfolgen.
Bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze (Bagatellregelung) hat der Gesetzgeber aber auch eine quartalsweise Abgabe der ZM ermöglicht. Beträgt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte rückwirkend jeweils in keinem der letzten vier Quartale und voraussichtlich auch im laufenden Quartal nicht mehr als 100.000 Euro (ab 01.01.2012: 50.000 Euro) ist die ZM quartalsweise abzugeben. Dies muss aber dann auch bis zum 25. des Folgemonats nach Quartalsende erfolgen. Für das 3. Quartal 2010 wären somit das 3. und 4. Quartal 2009 und das 1. und 2. Quartal 2010 anzusehen.
Wird die Bagatellgrenze wider Erwarten in einem Quartal überschritten, ist bis zum 25. des Folgemonats die ZM für die bereits abgelaufenen Monate des Quartals abzugeben.
Anrechnung der Sondervorauszahlung
Damit sogenannte Monatszahler die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in Anspruch nehmen zu können, ist bis zum 10. Februar ein Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Jahres als Sondervorauszahlung zu zahlen. Mit der Voranmeldung für Dezember des Jahres wurde die Sondervorauszahlung angerechnet. Führte die Anrechnung zu einem Guthaben, wurde dieses erstattet. Ab 2010 gibt es diese Erstattung nicht mehr.
Der BFH hat entschieden, und der Fiskus schließt sich dem an, dass eine Anrechnung im Dezember bis maximal 0,00 Euro erfolgt. Bleibt danach noch ein Guthaben aus der Sondervorauszahlung übrig, ist dieses erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu berücksichtigen.
Für Unternehmen kann diese Neuhandhabung zu Liquiditätsproblemen führen. Werden im Dezember z. B. noch größere Investitionen mit Vorsteuerabzug getätigt, bleibt evtl. ein großer Überhang bei der Sondervorauszahlung bestehen. Zum 15. Februar des nächsten Jahres ist aber schon wieder die neue Sondervorauszahlung fällig. Bei größeren Beträgen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann daher im Dezember eine Umsatzsteuerplanung sinnvoll sein. Auch bei unterjähriger Beendigung der Dauerfristverlängerung ist diese neue Handhabung anzuwenden.
Vorsteuerabzugsberechtigt ist nur der Leistungsempfänger.
Bezieht ein umsatzsteuerlicher Unternehmer Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen und liegt kein Ausschlussgrund vor, kann er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist man nur dann, wenn man der zivilrechtliche Leistungsempfänger ist. Grundsätzlich wird dies durch eine ordnungsgemäße Rechnung auf den eigenen Namen nachgewiesen. Der Fiskus geht nun aber, insbesondere bei Personengesellschaften, auch dazu über neben den Rechnungen auch Aufträge zu prüfen. Hintergrund dafür sind neuere Urteile des BFH. Erteilt z. B. ein Gesellschafter einer Vermietungsgemeinschaft einen Reparaturauftrag, muss er dies im Namen der Gemeinschaft machen. Dies muss auf dem Auftrag dokumentiert werden. Eine spätere Heilung ist nicht möglich. Tritt er nur unter seinem Namen auf, besteht dann später kein Vorsteuerabzugsrecht. Also sollte man sich immer fragen: In welchem Namen trete ich jetzt gerade auf?
Genaue Leistungsbeschreibung in Rechnung erforderlich
Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 14 UStG) ist Grundvoraussetzung des Vorsteuerabzugs. bdp hat über die Inhalte schon mehrfach berichtet. Es ist bei Prüfungen des Fiskus immer mehr zu bemerken, dass die Prüfer sich an diesen Formalien aufhalten. Neben den weiteren Voraussetzungen muss die erbrachte Leistung hinreichend beschrieben sein. Der BFH hat nun schon in mehreren Urteilen entschieden, dass allgemeine Bezeichnungen nicht ausreichen. Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“, „Außenputzarbeiten“, „Beratungsleistungen“ reichen nicht als hinreichende Beschreibung. Es sollte daher unbedingt auf eine korrekte Leistungsbeschreibung geachtet werden. Bei den Bauleistungen muss zumindest das Haus oder Grundstück und evtl. die Etage, die Wohnung oder das Zimmer genannt werden.
Das „Seeling“-Modell stirbt.
Der EUGH hat in einem Urteil in 2003 entschieden, dass bei gemischt genutzten Grundstücken (privat und betrieblich) mit mehr als 10 % betrieblicher Nutzung das gesamte Grundstück/Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugerechnet werden kann. Daraus folgte, dass aus den Anschaffungs- und Herstellkosten ein voller Vorsteuerabzug (also auch auf den Privatanteil) möglich war. Über einen Zeitraum von 10 Jahren musste dann die private Nutzung als sog. unentgeltliche Wertabgabe umsatzversteuert werden. Es ergab sich somit ein zinsloser Kredit des Fiskus. Diese Möglichkeit wird ab dem 01.01.2011 abgeschafft. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 besteht kein Vorsteuerabzugsrecht mehr in der Höhe, in der später eine nichtunternehmerische Nutzung beabsichtigt ist.
Die Neuregelung soll für alle Grundstücke/Gebäude gelten, bei denen die Anschaffung bzw. Baubeginn nach dem 31.12.2010 liegt. Wer das Modell noch nutzen möchte, sollte sich beeilen.