Die Steueränderungen sind kein großer Wurf, obwohl Familien entlastet werden und die kalte Progression etwas abgemildert wird
Aus steuerlicher Sicht verspricht 2016 eigentlich ein gutes Jahr zu werden. Familien werden entlastet und die kalte Progression wird etwas abgemildert. Der große Wurf ist das trotzdem nicht.
Erhöhter Grundfreibetrag
Für alle Steuerpflichtigen steigt zum 1. Januar 2016 der Grundfreibetrag um 180 auf 8.652 Euro. Bis zu diesem Betrag sind alle Einnahmen von der Steuer befreit. Die Anhebung beläuft sich immerhin auf gut zwei Prozent. Für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften gilt der doppelte Betrag, also 17.304 Euro. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern. Er war bereits im vergangenen Jahr um 118 beziehungsweise 236 Euro angehoben worden.
Abgeschwächte kalte Progression
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression etwas abgeschwächt. Damit wird der Effekt bezeichnet, dass bei einer Gehaltserhöhung die höhere Besteuerung den Zusatzverdienst gewissermaßen „auffrisst“ und dadurch unterm Strich, sprich netto, weniger übrig bleibt als zuvor und so die Kaufkraft sinkt. Um diesen Effekt abzumildern, wurde der Einkommenssteuertarif um knapp 1,5 Prozent verschoben.
Steigendes Kindergeld
Gleichzeitig steigt das Kindergeld. Ab 2016 gibt es für den Nachwuchs zwei Euro mehr als im Vorjahr. Das bedeutet, für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 190 Euro pro Monat, für das dritte 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro. Das Kindergeld gibt es auch für Volljährige bis zum Ende des 25. Lebensjahrs, wenn sie sich in Ausbildung befinden. Wichtig: Seit 2016 ist es zwingend notwendig, der Familienkasse die erteilte lebenslange Steuer-Identifikationsnummer zu übermitteln – und zwar die des Empfängers und die des Kindes. Das gilt sowohl für Neuanträge als auch für laufende Zahlungen. Es reicht allerdings, wenn diese Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Diese Steuer-Identifikationsnummer haben auch schon die Kinder bekommen.
Höherer Kinderfreibetrag
Neben dem Kindergeld steigt 2016 auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 2.256 auf 2.304 Euro je Elternteil pro Kind und Jahr. Das Finanzamt prüft, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Außerdem gibt es für die Betreuung, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder den unveränderten sogenannten BEA-Freibetrag von 1.320 Euro je Kind pro Jahr. Bedürftige Familien erhalten darüber hinaus einen Kinderzuschlag von 140 Euro pro Kind. Der Betrag steigt am 01. Juli 2016 auf 160 Euro.
Freibeträge laufen länger
Neu ist auch, dass die Freibeträge jetzt länger laufen. Ab 2016 verlängert sich die Laufzeit der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge von ein auf zwei Jahre. Das erhöht kurzfristig das monatliche Nettoeinkommen. Sollte sich in den zwei Jahren an den persönlichen Voraussetzungen etwas ändern, ist dies unmittelbar dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Unterhaltszahlungen
Außerdem steigt der Freibetrag für Unterhaltszahlungen. Steuerzahler, die unterhaltspflichtig sind, können bis zu 8.652 Euro pro Jahr vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastung absetzen – das sind 180 Euro mehr als 2015. Bei den Unterhaltszahlungen spielt die oben genannte Steuer-Identifikationsnummer seit diesem Jahr eine wichtige Rolle. Der Unterhaltspflichtige muss diese vom Zahlungsempfänger erfragen und in seiner Steuererklärung angeben, wenn er die Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Partner leistet und diese von der Steuer absetzen möchte.
Wermutstropfen Erbschaftsteuer
Neben den zahlreichen kleinen Erleichterungen gibt es 2016 allerdings auch einen Wermutstropfen: Das Erbschaftsteuerrecht wird verschärft. Vor knapp eineinhalb Jahren hat das Bundesverfassungsgericht die bisher geltenden Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsrichter hatten vor allem die großzügigen Steuerbefreiungen beim Vererben und Verschenken von Betriebsvermögen bemängelt. Dem Gesetzgeber bleibt jetzt maximal bis Mitte 2016 Zeit, ein überarbeitetes Erbschaftsteuerrecht zu verabschieden. Es zeichnet sich leider ab, dass es dabei nicht bei den minimalinvasiven Änderungen bleibt, die Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ursprünglich angekündigt hatte.