Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommenssteuer der Eltern mindern.
Dies setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben.
Zunächst machte das Kind der Steuerpflichtigen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend. Die Beträge blieben jedoch im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung ohne Auswirkung. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben geltend. Zur Begründung gaben sie an, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der BFH bestätigte im Ergebnis das Finanzgerichts-Urteil.
Der BFH entschied, dass die Eltern in einem solchen Fall nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigt sind. Zwar können die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge auch die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfassen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie dem Kind tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, war ein Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuerveranlagung der Eltern ausgeschlossen.
BFH 13.3.18, X R 25/15