Beim Problem, ob bei der Erstellung einer Website eine Aktivierung der Kosten in der Bilanz oder eine Sofortabschreibung in Frage kommt, spielt die Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle.
Kaum noch ein Unternehmer kommt ohne die eigene Homepage aus. Es gibt zwar Software mit Bausteinen, die es ermöglichen, die eigene Homepage ohne größeres Expertenwissen zu erstellen. Den-noch greifen viele Unternehmer hier auf IT-Experten zurück. Das ruft das Finanzamt auf den Plan.
Unterscheidung Werkvertrag und Dienstleistung
Bei der Frage, ob die Kosten für die Erstellung einer Homepage in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren sind oder ob ein Sofortabzug in Betracht kommt, lässt sich der Sachbearbeiter im Finanzamt oder der Betriebsprüfer in einem ersten Schritt i. d. R. den Vertrag mit dem IT-Experten vorlegen, der die Homepage erstellt hat.
Hintergrund: Bei einem reinen Dienstleistungsvertrag geht man grundsätzlich davon aus, dass ein Sofortabzug der Kosten zulässig ist. Bei einem Werkvertrag liegt hingegen ein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut vor.
Werkvertrag: Aktivierungspflicht
Wird die Homepage durch einen IT-Experten im Rahmen eines Werkvertrags erstellt, erwirbt das beauftragende Unternehmen nach Auffassung der Finanzverwaltung ein immaterielles Wirtschaftsgut, das zu aktivieren ist. Das Unternehmen ist i. d. R. nur zu Beginn mit seinen Wünschen in die Erstellung involviert. Am Ende steht ein fertiges Produkt, für dessen Funktionalität der IT-Experte eine Gewährleistungsverpflichtung hat. Als Abschreibungsmethode kommt für immaterielle Wirtschaftsgüter nur die lineare Abschreibung in Betracht. Stellt sich noch die Frage, wie lang die Nutzungsdauer für eine Homepage ist? In den amtlichen Abschreibungstabellen findet sich dazu kein Hinweis.
Dienstleistungsvertrag: Grundsätzlich Aktivierungsverbot
Wird mit dem IT-Experten, der die Homepage erstellt, dagegen nur ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Homepage ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, für das das Aktivierungsverbot besteht (§ 5 Abs. 2 EstG). Bei einem Dienstleistungsvertrag wird der IT-Fachmann nur auf An-weisungen des beauftragenden Unternehmens tätig und liefert kein funktionsfähiges Produkt. Für die Erstellung leistet er Zuarbeiten.
Oft schließen Unternehmen zur Vermeidung der Aktivierung der Kosten Dienstleistungsverträge ab, obwohl der IT-Experte absolut eigenverantwortlich tätig ist und keine weitere Hilfe zur Erstellung der Homepage aus dem Unternehmen benötigt. In der Regel kommt das aber durch gezielte Fragen und Über-prüfungen im Rahmen von Betriebsprüfungen ans Tageslicht. In solchen Fällen kommt es trotz Dienstleistungsvertrag zu der Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts.
Dass ein Dienstleistungsvertrag faktisch nur vorgeschoben ist, tatsächlich aber ein Werkvertrag vorliegt, erkennt man an folgenden Merkmalen:
- Der Prüfer des Finanzamts fordert Mails und Unterlagen an, in denen Mitarbeiter des Unternehmens den IT-Experten Schritt für Schritt anleiten, welche Aufgaben der IT-Experte bei Erstellung der Homepage zu erbringen hat. Kann kein Mitarbeiter benannt werden und existiert kein Schriftverkehr, wird unterstellt, dass die Erstellung der Homepage im Rahmen eines Werkvertrags erfolgte.
- Leistet der IT-Experte unentgeltliche Nacharbeiten, spricht das ebenfalls dafür, dass der Dienstleistungsvertrag nur vorgeschoben wurde und die Nacharbeiten den Gewährleistungsverpflichtungen eines Werkvertrags entsprechen.
Besonderheit: Homepage im Konzern
Wird eine Homepage durch einen IT-Experten erstellt, profitiert von dieser Homepage nicht nur das in Deutschland ansässige beauftragen-de Unternehmen, sondern auch verbundene Unternehmen mit Ansässigkeit im Ausland, steht nicht nur die Bilanzierungsfrage für diese Home-page im Raum, sondern auch eine Verrechnungspreisprüfung. Denn ein Unternehmer hätte für die Nutzung der Homepage durch fremde Dritte sicherlich eine Einmalzahlung oder jährliche Gebühren verlangt. Mussten die im Ausland verbundenen Unternehmen nichts für die Nutzung der neu erstellen Homepage bezahlen, wird das Finanzamt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG Korrekturen durchführen.
Weitere zu beachtende Besonderheiten
Diese Grundsatzprüfung zur Aktivierungspflicht für immaterielle Wirtschaftsgüter durch die Finanzverwaltung betrifft natürlich nicht nur die Homepage, sondern auch Online-Shops oder individualisierte Buchhaltungssoftware. Nur dass hier wohl längere Nutzungsdauern als drei Jahre festgelegt werden müssen.
Ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen ist auch die entgeltlich erworbene Domain für eine Website. Die Kosten dafür sind zwar unstrittig als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Doch eine Abschreibung ist nicht zulässig, weil die Domain keinem Wertverzehr unterliegt (BFH 19.10.06, III R6/05).
Praxistipp: Nutzungsdauer
Der Zeitraum, wie lange eine Website üblicherweise genutzt wird, bestimmte die Finanzverwaltung in einer Verfügung anlässlich der Frage, ob eine Homepage die Voraussetzungen für die 2021 eingeführte einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software erfüllt. Die Frage wurde zwar verneint, jedoch wurde in dieser Verfügung eine Nutzungsdauer für eine Homepage von drei Jahren festgelegt.