Verschiedene Sachleistungen von Arbeitgebern sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie ganz oder teilweise statt einer Lohnerhöhung gezahlt werden. Bei diesen sieben Tipps geht das Finanzamt leer aus.

Die Zahl der Arbeitslosen ist in Deutschland mit rund 2,3 Millionen Menschen auf den tiefsten Stand seit der Wiedervereinigung gesunken. Gleichzeitig verschärft sich der Mangel an Fachkräften. Für Arbeitnehmer sind das gute Rahmenbedingungen, um eine Gehaltserhöhung zu fordern. Gewährt der Arbeitgeber aber statt Geld ganz oder teilweise Sachleistungen, sind diese steuerfrei. Die Details erläutert bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann.

Gutscheine

Gutscheine

Gutscheine

Der Arbeitgeber kann eine Gehaltserhöhung auch in Form von Gutscheinen zahlen. Üblich sind solche zum Beispiel für Tankstellen oder Supermärkte. Auch ein Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr ist möglich. Der Wert darf allerdings nicht die Freigrenze von 44 Euro pro Monat übersteigen. Ist das der Fall, müssen für den gesamten Betrag Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Außerdem muss aus dem Gutschein klar hervorgehen, dass er nicht gegen Geld umgetauscht werden kann.

Der Arbeitgeber kann sachbezugsorientierte Leistungen auch zu persönlichen Anlässen gewähren – zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu einer Beförderung. Hier liegt die Freigrenze bei 60 Euro. Solche Geschenke sind auch mehrmals im Jahr zulässig.

Koch

Restaurant-Schecks

Restaurant-Schecks

Beliebt sind auch Restaurant-Schecks. Diese bieten sich vor allem für kleinere Unternehmen an, die über keine Kantine verfügen. Die Mitarbeiter können die Schecks bei Restaurants, aber auch bei Supermärkten einlösen, die diese akzeptieren. Der Scheck kann einen Wert von bis zu 6,33 Euro haben. Dann kann der Arbeitgeber nur den Sachbezugswert von 3,23 Euro pauschal versteuern. Pro Arbeitstag darf es aber nur einen Scheck geben. Eine Einlösung an Wochenenden muss ausgeschlossen sein. Die Restaurant-Schecks können parallel zu Gutscheinen gewährt werden.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen

Gesundheitsfördernde Maßnahmen

Gesundheitsfördernde Maßnahmen

Auch hier gilt es, einige Voraussetzungen zu beachten, um dem Fiskus zu entgehen. So müssen die vereinbarten Maßnahmen konkret der Gesundheitsvorsorge dienen. Typische Beispiele sind Rückengymnastik oder Entwöhnungsprogramme für Raucher. Hier sind Zahlungen des Arbeitgebers von bis zu 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Für Beträge, die darüber liegen, fallen dann die üblichen Steuern und Sozialabgaben an.

Eine nicht näher definierte Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erkennt das Finanzamt dagegen nicht an, weil das nicht per se die Gesundheit fördert – das meint zumindest der Fiskus. Wollen Arbeitnehmer trotzdem in ein „normales“ Fitnessstudio gehen, können sie es sich vom Arbeitgeber über Gutscheine zahlen lassen. Hier ist dann allerdings wieder die monatliche Freigrenze von 44 Euro zu beachten.

Smartphone, Tablet oder Laptop

Smartphone, Tablet oder Laptop

Smartphone, Tablet oder Laptop

Diese Geräte kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos als „Gehalts-Extra“ zur Verfügung stellen. Wichtig ist nur, dass die Firma der Eigentümer ist. Grundsätzlich ist auch die Privatnutzung erlaubt. Der Arbeitgeber sollte allerdings einen Grund nennen können, warum er Handy & Co. kostenlos seinen Arbeitnehmern überlässt. Das kann zum Beispiel die Erreichbarkeit des oder der Mitarbeiter sein. Vorteil für die Arbeitnehmer: Sie können die Geräte kostenlos nutzen. Und die Arbeitgeber können die Kosten vollständig als Betriebsausgabe von den Steuern absetzen.

Dienstwagen und Elektrofahrrad

Dienstwagen und Elektrofahrrad

Dienstwagen und Elektrofahrrad

Ein Dienstwagen ist nur dann vollständig von der Steuer befreit, wenn er ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Kommt das Auto auch privat zum Einsatz, gilt das als geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer versteuern muss. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder führt der Fahrer ein Fahrtenbuch, was die tatsächlichen Kosten abbildet. Das ist vergleichsweise aufwendig. Oder er rechnet nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel ab. Dann muss der Arbeitnehmer pro Monat ein Prozent des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil versteuern. Unter diesem Gesichtspunkt sind eher preiswertere Fahrzeuge zu bevorzugen. Für die immer beliebter werdenden Elektrofahrräder gelten die Regeln analog.

Kindergartenzuschuss

Kindergartenzuschuss

Kindergartenzuschuss

Zuschüsse zur Kinderbetreuung sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Wenn er will, kann der Arbeitgeber die Kosten für Kita oder Tagesmutter sogar komplett übernehmen. Bei Kindermädchen gilt die Steuerbefreiung jedoch nicht.

Betriebsfeiern und Firmen-Events

Betriebsfeiern und Firmen-Events

Betriebsfeiern und Firmen-Events

Hier fallen für die entsprechenden Kosten keine Steuern an, wenn sie sich nicht auf mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter belaufen. Für Beträge, die darüber hinausgehen, fallen ganz normal Lohnsteuer und Sozialabgaben an, die der Arbeitgeber natürlich auch übernehmen kann. Pro Jahr erkennt das Finanzamt zwei Events an. Dazu zählen auch Betriebsausflüge.