Das Finanzgericht München hat entschieden, dass im Fall einer Ratenzahlung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden kann, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor den 01.01.2030 abgeschlossen werden, kann eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im darauf folgenden Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.

Zu den geförderten energetischen Maßnahmen gehören u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Optimierung. Auch die Kosten für einen Energieberater können berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung ist insbesondere, dass eine detaillierte Rechnung in deutscher Sprache vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass im Fall einer Ratenzahlung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden kann, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist das Jahr, in dem die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt wurde. Im Streitfall wurden die Maßnahmen im Jahr 2021 fertiggestellt, aber die letzte Rate erst im Jahr 2024 überwiesen, sodass die Steuerermäßigung für die Jahre 2024 bis 2026 beansprucht werden kann.

FG München, 08.12.2023 8 K 1534/23