Im vergangenen Jahr dürften Bund, Länder und Gemeinden mehr als 730 Milliarden Steuern eingenommen haben. Grund genug, bei der anstehenden Steuererklärung all das geltend zu machen, was die Abgabenlast an den Fiskus senkt.
Ende Mai ist es wieder so weit: Dann müssen Steuerzahler ihre Formulare beim Finanzamt eingereicht haben. Höchste Zeit also, zu prüfen, wo sich legal Steuern sparen lassen.
Verlängerte Frist gilt erst für 2018
Es gilt noch der Abgabetermin 31. Mai! Die kürzlich um zwei Monate auf 31. Juli verlängerte Frist für selbst angefertigte Steuererklärungen gilt erst für das Steuerjahr 2018. Wer aber einen Steuerberater beauftragt, bekommt eine Frist bis 31. Dezember (ab Steuerjahr 2018: bis 28. Februar des Folgejahrs) gewährt.
Handwerkerkosten
Fast jeder Haushalt muss irgendwann einmal Handwerker in Anspruch nehmen. Von den anfallenden Lohnkosten lassen sich 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen. Das gilt ebenso für die Anfahrtskosten, auch wenn sie pauschal berechnet werden. Materialkosten lässt das Finanzamt dagegen nicht gelten. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es am besten, wenn die entsprechende Rechnung die verschiedenen Kostenarten getrennt ausweist. Die Rechnung ist per Banküberweisung oder als EC-Zahlung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Bei Handwerkerkosten gilt eine steuerliche Obergrenze von 1200 Euro pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spätestens seit dem letzten Bundestagswahlkampf steht das Thema „Pflege“ ganz oben auf der Agenda. Auch hier können die entsprechenden Kosten mit 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt auch für die Kosten für Gärtner oder Haushaltshilfen. Selbst die Betreuung von Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die steuerliche Obergrenze liegt hier bei 4000 Euro pro Jahr.
Kinderbetreuung
Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Zu den steuerlich anerkannten Kosten zählen unter anderem die für eine Tagesstätte, einen Hort oder eine Tagesmutter. Auch die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben erkennt der Fiskus an. Sport- oder Musikunterricht zählen dagegen nicht dazu. Insgesamt gilt eine Obergrenze pro Kind von 4000 Euro im Jahr. Auch hier darf das Geld nicht in bar gezahlt, sondern muss per Bankkonto überwiesen werden. Außerdem sollten unverheiratete Paare aufpassen: Schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kita ab, kann der andere Teil beim Fiskus nichts geltend machen.
Kindergeld
Für Kinder gibt es zudem Kindergeld, was in diesem Jahr erneut um zwei Euro erhöht wurde. Eltern erhalten für das erste und zweite Kind jeweils 194, für das dritte 200 und für alle weiteren Kinder jeweils 225 Euro pro Monat. Gleichzeitig erhöhte der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder die Nutzung des Freibetrags für den Steuerzahler günstiger ist. Zu beachten ist, dass Eltern seit Jahresanfang bei der Familienkasse das Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragen können. Früher war dies für vier Jahre möglich.
Auch für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gibt es Kindergeld. Voraussetzung: Sie studieren oder machen eine Ausbildung. Wichtig: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also zum Beispiel zwischen Abitur und Studium, dürfen nicht mehr als vier Monate vergehen.
Schulgeld
Steuerzahler, denen Kindergeld zusteht und deren Kinder eine Privatschule besuchen, können 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen. Hier liegt die Obergrenze bei 5000 Euro je Kind pro Jahr. Die Schule muss sich nicht unbedingt in Deutschland befinden. Der Fiskus erkennt auch Zahlungen an Schulen in der EU oder deutsche Schulen weltweit an.
Arbeitsmittel
Materialien für das Büro oder Computerequipment sind von der Steuer absetzbar, wenn sie überwiegend - das heißt zu mindestens 90 Prozent - beruflich genutzt werden. Allerdings gilt bis zu 1000 Euro pro Jahr die Werbungskostenpauschale. Gegen Ende des laufenden Kalenderjahres sollten Steuerzahler, die 2018 mit ihren Ausgaben für Arbeitsmittel nicht mehr weit von diesem Betrag entfernt sind, sich überlegen, ein neues Smartphone oder Ähnliches noch in diesem Jahr anzuschaffen.
Sind die entsprechenden Kosten niedriger als 410 Euro (netto), lassen sie sich direkt von der Steuerlast abziehen. Ab diesem Jahr steigt dann die Grenze auf 800 Euro. Fällt der Betrag höher aus, werden sie über die Nutzungsdauer verteilt – diese beträgt beispielsweise bei Computern drei Jahre.
Arbeitszimmer
Wenn beim Arbeitgeber kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann beim Finanzamt ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Anerkannt werden bis zu 1250 Euro im Jahr, die als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen vermindern. Das Arbeitszimmer darf jedoch nur zu maximal zehn Prozent privat genutzt werden.
Doppelter Haushalt
Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führen, können die entsprechenden Ausgaben ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkennt bis zu 1000 Euro pro Monat an, die vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden können. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die wöchentliche Heimfahrt mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer und für die Einrichtung. Das Finanzamt kann allerdings Schwierigkeiten machen, wenn der erste Hauptwohnsitz nicht weiter als eine Stunde Fahrtzeit vom Arbeitsplatz entfernt ist.
Verluste aus Börsengeschäften
Verluste aus Geschäften an den Finanzmärkten können als Verluste aus Kapitalvermögen mit entsprechenden Erträgen verrechnet werden. Allerdings können zum Beispiel Aktienverluste nur von Aktiengewinnen abgezogen werden, nicht von Zinserträgen. Fallen Gewinne und Verluste im selben Depot an, verrechnet sie die Bank automatisch. Wenn keine Gewinne erzielt wurden, können die Verluste ins nächste Jahr vorgetragen werden.
Kryptowährungen
Realisierte Kursgewinne sind bei Bitcoin & Co. nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Die virtuellen Währungen gelten als immaterielle Wirtschaftsgüter und werden steuerlich wie gängige Goldmünzen oder -barren behandelt. Wird ein Gewinn während der zwölfmonatigen Spekulationsfrist erzielt, gilt der persönliche Einkommenssteuersatz.