Ein steuerfreier Immobilienverkauf ist nur möglich, so lange der Nachwuchs Anspruch auf Kindergeld hat
Wenn Eltern eine ihnen gehörende Wohnung an die Tochter oder den Sohn überlassen haben und diese Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren nach dem Erwerb steuerfrei verkaufen wollen, sollten sie das Alter der Sprößlinge im Blick behalten.
Einerseits bleibt nach § 23 EStG der Verkauf von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist bei Selbstnutzung steuerfrei. Und eine sogenannte „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt laut BMF-Schreiben vom 05.10.2000 auch bei der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind vor. Andererseits gilt diese Ausnahme nur, sofern für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht, was in der Regel ab vollendetem 25. Lebensjahr nicht mehr der Fall ist. Ab diesem Datum muss der Wohnungsverkauf versteuert werden. Auch eine Unterhaltspflicht für das Kind ändert daran nichts.
Dies hat nun der Bundesfinanzhof abschließend entschieden und damit ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt.
BFH 24.05.2022, IX R 28/21