Zeitnahe Betriebsprüfung kommt 2012 bundesweit einheitlich
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BpO sieht für Anordnungen nach 2011 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vor. Hiernach kann das Finanzamt Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Diese umfasst dann zumindest den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Über das Ergebnis wird ein Bericht erstellt, der die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergibt, dass Grund und Höhe überprüfbar sind.
Alternativ erfolgt eine schlichte Mitteilung über die ergebnislose Prüfung. Durch die bundeseinheitlich geregelte zeitnahe Sonderprüfung soll der übliche zeitliche Abstand zwischen Veranlagungszeitraum und -durchführung sowie Abschluss von Prüfungen deutlich verkürzt werden. Außerdem reduziert sich die Suche nach Unterlagen aus der Vergangenheit, die Bereithaltung veralteter Soft- und Hardware, die Gefahr erheblicher Steuernachzahlungen sowie Zinsen auf die Mehrergebnisse durch die großen Zeitabstände.
Die formalen Rahmenbedingungen, unter denen zeitnahe Betriebsprüfungen durchgeführt werden, unterscheiden sich nicht von denen der herkömmlichen Außenprüfung. Auch sie wird auf Grundlage eingereichter Steuererklärungen sowie einer Prüfungsanordnung durchgeführt und mit einem förmlichen Prüfungsbericht abgeschlossen. Unternehmen können zwar Anträge auf Durchführung von zeitnahen Prüfungen stellen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.