Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt.
### Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der 2009 verstorbene Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis in 2007 erzielt hatte.
### Entscheidung
Der BFH entschied, dass dem Sonderausgabenabzug der von der Steuerpflichtigen getragenen Kirchensteuer nichts entgegensteht. Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor. Entsprechend waren daher auch Erstattungen aus überzahlter Kirchensteuer des Erblassers beim Erben abzugsmindernd zu berücksichtigen.
Achtung: Der Streitfall unterscheidet sich vom Spendenabzug nach § 10b EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellt allein auf die tatsächliche Zahlung ab. Für den Spendenabzug ist dagegen zusätzlich eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch nur der spendende Erblasser, weshalb der BFH den Restabzug einer durch den Erblasser getätigten Großspende beim Erben abgelehnt hat (BFH 21.10.08, X R 44/05, BFH/NV 2009, 375).
**Fundstelle:** BFH 21.7.16, X R 43/13