Finanzgericht Münster: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Motorrad zur Privatnutzung überlässt, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil und somit zum Lohnzufluss. Wenn ein Motorrad dagegen ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Vater des Alleingesellschafters einer GmbH privat genutzt wird, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen.
Der Sohn des Steuerpflichtigen hatte 2016 eine GmbH gegründet. Alleiniger Geschäftsführer war der Steuerpflichtige. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde durch die Prüfer fest-gestellt, dass sich im Prüfungszeitraum zeitweise zwei Motorräder im Betriebsvermögen der GmbH befunden hatten, die von dem Steuerpflichtigen privat genutzt und nicht nach der 1 %-Regelung als zusätzlicher Arbeits-lohn versteuert worden waren.
Der Steuerpflichtige argumentierte, dass es sich bei den Motorrädern um rein private Motorräder handele, die nichts mit dem Betrieb zu tun hätten. Erst nachdem dem Steuerpflichtigen die steuerliche Würdigung aufgezeigt wurde, behauptete dieser, die Motorräder wären betrieblich genutzt worden.
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen oder ein Motorrad im Rahmen eines steuerlich an-zuerkennenden Dienstverhältnisses zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers.
Liegt hingegen eine vertragswidrige Nutzung oder eine Nutzung ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vor, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen.
Eine vGA setzt allgemein voraus, dass die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Ist der Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, kann die Zuwendung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter keine klare und von vorne herein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die Vereinbarung nicht dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.
Im Streitfall war bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren von einer privaten Nutzung oder Mitbenutzung der beiden Motorräder durch den Steuerpflichtigen und dessen Sohn auszugehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.
Finanzgericht Münster 03.06.2022, 9 V 1001/22 E