Das Bundessozialgericht hat bei verspäteter Anmeldung der Pauschalversteuerung für Betriebsveranstaltungen die Sozialversicherungsfreiheit gekippt.

Aus gegebenem Anlass wollen wir Sie daran erinnern, dass und wie Geschenke an Geschäftspartner zu versteuern sind. Vor allem aber wollen wir Sie über ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts informieren, das Anlass dazu gibt, sich mit der Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen zu beeilen.

Geschenke an Geschäftspartner 

Geschenke an Geschäftspartner (über 10 Euro netto) sind grundsätzlich vom Beschenkten zu versteuern. Der Schenker kann aber freiwillig auf die geleisteten Geschenke eine pauschale Steuer von 30 % leisten. Damit wird der Beschenkte von der Verpflichtung befreit, das Geschenk seinerseits zu versteuern. Bitte teilen Sie uns mit, wenn bei Ihnen entsprechende Geschenke pauschal zu versteuern sind! Dieses gilt für sämtliche Geschenke an Geschäftspartner im Geschäftsjahr! 

Betriebsveranstaltungen 

Für Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) gilt, dass grundsätzlich zwei Veranstaltungen bis zu jeweils einem Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Mitarbeiter im Jahr steuerfrei sind. Die dritte Veranstaltung und mehr, sind in jedem Fall steuerpflichtig (pauschal oder individuell). 

Sollten Sie Betriebsveranstaltungen im Jahr 2024 gehabt haben, die teurer als 110 Euro (brutto) pro teilnehmenden Mitarbeiter waren, ist der übersteigende Anteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Anteil der Betriebsveranstaltungen mit der pauschalen Lohnsteuer i. H. v. 25 % versteuern und so den Arbeitnehmer von der Lohnsteuersteuer freistellen. Gleichzeitig führt die pauschale Versteuerung zu einer Freistellung in der Sozialversicherung. 

Bisher ist es gängige Praxis, dass eine Pauschalversteuerung bis Februar des Folgejahres zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Diese Vorgehensweise wird auch von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten. In einem Urteil des Bundessozialgerichtes aus diesem Jahr löst jedoch nur eine zeitnahe Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Die Auswirkungen auf die Praxis sind bisher nicht absehbar. 

Praxishinweis 

Vor dem Hintergrund der aktuellen BSG-Entscheidung sollte die Pauschalierung von steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen immer im Monat des Zuflusses des Vorteils aus einer Feierlichkeit erfolgen bzw. so zeitnah wie möglich. 

Um die pauschale Steuer für Betriebsveranstaltungen zu ermitteln, benötigen wir je Veranstaltung die Anzahl der teilnehmenden Personen (Teilnehmerliste aufgeschlüsselt nach Anzahl der Mitarbeiter plus eventuelle Angehörige und Anzahl der eventuell teilgenommenen Geschäftsfreunde) sowie jeweils eine Kostenaufstellung der Betriebsveranstaltung.