Finanzgericht Niedersachsen: Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürften nicht überspannt werden.
Als Alternative zur 1-%-Regelung kann die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit dem tatsächlich darauf entfallenden Kostenanteil erfolgen. Dieses muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Für betrieblich bzw. beruflich veranlasste Fahrten sind mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reiseziel, Reisezweck, aufgesuchte Geschäftspartner sowie Angaben zu etwaigen Umwegfahrten aufzuzeichnen. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk. Für Privatfahrten ist die Kilometerangabe ausreichend.
Das Finanzgericht Niedersachsen geht in einem aktuellen Urteil (16.06.2021 9 K 276/19) davon aus, dass kleinere Mängel und Ungenauigkeiten nicht zu einer Verwerfung des Fahrtenbuchs insgesamt führen. Im entschiedenen Fall wurden teilweise Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendet. Bei Hotelübernachtungen auf Dienstreisen wurde auf eine genauere Angabe verzichtet.
Die genauere Bedeutung der Angaben zu den aufgesuchten Kunden ließen sich aber einer zusätzlich geführten Kundenliste entnehmen. Auch die fehlenden Ortsangaben der Hotels konnten durch Reisekostenunterlagen ersetzt werden.
Das Gericht führte aus, die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürften nicht überspannt werden, da ansonsten die Pauschalierungsmöglichkeit der 1-%-Regelung praktisch nicht mehr widerlegt werden könnte.