Der Fiskus kassiert so viel Geld von den Bürgern wie noch nie. Da ist es legitim, mit legalen Tricks die Steuerlast zu senken. Derart ist auch noch vor dem Jahreswechsel einiges drin.
Nach einer Untersuchung der OECD unter den 38 Mitgliedsstaaten am Jahresanfang übertrifft nur Belgien Deutschland bei den Steuern und Sozialabgaben auf die Einkommen. Es ist somit höchste Zeit, um durch ein paar ganz legale Tricks die Zahlungen ans Finanzamt etwas zu deckeln.
Handwerkerkosten
Zumindest die Eigentümer von Wohnungen und Häusern haben häufig noch eine offene Baustelle. Durch die Beauftragung eines Handwerkers bis Jahresende lassen sich die Steuerzahlungen für 2023 noch drücken.
Dabei ist es unerheblich, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Entscheidend ist, wann die Rechnung gestellt und beglichen wird. Es ist also möglich, noch in diesem Jahr Handwerkerarbeiten beispielsweise für das Frühjahr 2024 zu vereinbaren und eine Abschlagsrechnung noch in diesem Jahr steuerlich zu nutzen.
Der Fiskus erkennt Zahlungen von bis zu 6.000 Euro pro Jahr an. Von diesen können 20 Prozent, also 1.200 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht für Material-, sondern nur für Arbeits- und Fahrtkosten sowie für Maschinenmieten. Diese sollten aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem müssen die entsprechenden Rechnungen per Banküberweisung oder EC-Karten-Zahlung erfolgen.
Steuerzahler sollten also überprüfen, ob sie die Obergrenze von 6000 Euro schon ausgeschöpft haben. Falls nicht, wäre eine Rechnung für anstehende Arbeiten steuerlich nutzbar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach demselben Prinzip behandelt das Finanzamt Dienstleistungen, die im oder zumindest in der Nähe des Haushalts ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Reinigungs- und ambulante Pflegearbeiten, Gärtner oder der Winterdienst. Hier können insgesamt pro Jahr sogar 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die entsprechende Steuerersparnis beläuft sich somit auf maximal 4.000 Euro. Auch hier ist auf eine Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte zu achten.
Betreuungskosten
Hier lässt sich ebenfalls Zahllast an den Fiskus mindern. Pro Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren können Eltern bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten pro Jahr beim Finanzamt geltend machen. Zwei Drittel dieser Kosten, also 4.000 Euro, können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das ist aber noch nicht alles.
Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter zusätzlich mit 600 Euro unterstützen, die nicht versteuert werden müssen. Voraussetzung ist wiederum, dass die Kinder nicht älter als 14 Jahre alt sind. Diese steuerfreie Zahlung erkennt das Finanzamt auch dann an, wenn nicht Kinder, sondern pflegebedürftige Menschen betreut werden. Auch diese Kosten müssen nachgewiesen werden. Das geht am besten mit einer Rechnung und einer Banküberweisung. Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Auslandsaufenthalt handeln. Die Betreuung kann auch im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden.
Werbungskosten
Sie gehören zu den klassischen Steuerspartipps. Der Fiskus gewährt automatisch den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag, der in diesem Jahr von 1.200 auf 1.230 Euro gestiegen ist. Bis zu dieser Summe können Arbeitnehmer alle Kosten pauschal absetzen, die durch die Arbeit entstehen. Darunter fallen beispielsweise Büromaterialien oder ein neuer Laptop, aber auch Homeoffice oder Fahrtkosten zur Arbeit.
Interessant wird es, wenn die Werbungskosten die Marke von 1230 Euro übersteigen. Dann lassen sich noch mehr Steuern sparen. Es ist also eine Überlegung wert, in diesem Jahr noch die eine oder andere Anschaffung zu tätigen. Die Ausgaben müssen dann allerdings dem Finanzamt nachgewiesen werden - üblicherweise durch entsprechende Rechnungen.
Einzelne Ausgaben bis zu einem Nettobetrag von 952 Euro können dann noch für dieses Jahr vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Höhere Beträge müssen dagegen über mehrere Jahre verteilt, sprich abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt für IT-Ausgaben wie Laptops oder Software. Sie sind sofort voll abzugsfähig.
Homeoffice
Auch bei der Homeoffice-Pauschale gab es eine leichte Verbesserung. Für jeden Tag, den Arbeitnehmer zuhause gearbeitet haben, können jetzt sechs statt fünf Euro zusätzlich als Werbungskosten angesetzt und damit vor dem Zugriff durch den Fiskus verschont werden. Auch die Obergrenze wurde erhöht - und zwar von 600 Euro auf 1.260 Euro. Damit können bis zu 210 Tage im Homeoffice steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen die gesamten Werbungskosten wie erwähnt den jährlichen Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, damit sich das Arbeiten von zuhause aus steuerlich auszahlt.
Fahrtkostenpauschale
Auch die Fahrtkosten sind Teil der Werbungskosten. Bei Fahrten zum Arbeitsplatz können bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern jeweils 0,30 Euro angesetzt werden. Ab dem 21sten Kilometer gilt dann ein Satz von 0,38 Euro.
Inflationsausgleichsprämie
Seit dem 26. Oktober 2022 gilt die Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern einen Bonus in Höhe von maximal 3000 Euro zahlen, bei dem weder Steuern noch Sozialabgaben anfallen. Diese Prämie kann noch bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Leistung auf einmal oder verteilt auf mehrere Zeitpunkte erbringt. Außerdem kann es sowohl Barzahlungen als auch Sachzuwendungen geben. Gab es die 3000 Euro erst teilweise oder noch gar nicht, könnte sich ein Gespräch mit dem Chef lohnen.
Spenden
Bei der finanziellen Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen reicht dem Finanzamt bis zu einem Betrag von 300 Euro ein Kontobeleg. Bei höheren Beträgen muss es eine Spendenquittung geben, die dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorgelegt werden muss. Der Fiskus betrachtet Spenden als Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter noch 2023 anschaffen
Abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Büroeinrichtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.
Damit sich die Aufwendungen für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen.
Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro zulässig.
Für private Überschusseinkünfte (z. B. nicht selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800-Euro-Regelung.
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist die Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro vorgesehen. Die Abschreibungsmöglichkeiten für den Sammelposten sollen verbessert werden. Die Neuregelungen sollen erstmals für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten.