Seit Jahresanfang greift der Fiskus bei den Erträgen von Lebensversicherungen ab 2005 noch stärker zu. Altverträge bleiben begünstigt.
Wer 2005 einen LV-Vertrag abgeschlossen hat und sich nun auf die Auszahlungen freut, könnte enttäuscht werden. Denn seit Jahresanfang greift das Finanzamt noch stärker bei den Erträgen zu. bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann rechnet nach.
Seit Jahresanfang gelten bei der Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen neue Bestimmungen. Diese sind nicht nur sehr kompliziert, sie können auch für handfeste Enttäuschungen sorgen.
Die Änderungen gehen auf das Jahr 2004 zurück. Damals beschloss der Gesetzgeber, dass die Erträge von Lebensversicherungen nur zur Hälfte versteuert werden müssen. Voraussetzung: Der oder die Steuerpflichtige muss den Vertrag mindestens zwölf Jahre lang gehalten haben und bei der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sein. Bei Verträgen, die erst nach 2012 abgeschlossen wurden, steigt die Altersgrenze auf 62 Jahre.
So wird der steuerpflichtige Ertrag ermittelt
Jetzt sind für 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen die zwölf Jahre erstmals um und das Finanzamt will bei Auszahlung seinen Anteil.
Das sieht wie folgt aus: Bei Verträgen, die vor Ablauf der Haltefrist von zwölf Jahren aufgelöst werden, greift der Fiskus bei den gesamten Erträgen zu – und zwar mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag – macht 26,375 Prozent. Dazu kann noch die anteilige Kirchensteuer kommen. Die Steuer wird gleich bei der Auszahlung von der Versicherung einbehalten. Der steuerpflichtige Ertrag ermittelt sich aus dem Bruttoauszahlungsbetrag minus gezahlte Beiträge (ohne Anteil für Berufsunfähigkeit und Ähnliches).
Statt Abgeltungssteuer wird der individuelle Einkommenssteuersatz fällig
Hält der oder die Steuerpflichtige die zwölfjährige Haltefrist durch, greift folgendes Prozedere: Der Fiskus erhebt durch den Versicherer ebenfalls erst einmal auf alle Erträge Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag, also die erwähnten 26,375 Prozent. Der Versicherungsnehmer muss dann in seiner Steuererklärung die zu viel gezahlten Steuern zurückfordern. Denn die Hälfte der Erlöse ist ja eigentlich von der Steuer befreit.
Die eine Hälfte wird also steuerbefreit. Die andere Hälfte belegt das Finanzamt jedoch nicht – wie man meinen sollte – mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätssteuer, sondern mit dem individuellen Einkommensteuersatz. Da das Einkommen durch die ausgezahlten LV-Erträge steigt, kommen Versicherte schnell mit ihrem Grenzsteuersatz auf einen höheren Wert als die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Ist das der Fall, gibt es nicht die Hälfte der erst einmal abgeführten Steuern zurück, sondern entsprechend weniger. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grenzsteuersatz schon ab Einkommen von 17.600 Euro bei 26 Prozent und mehr liegt.
Ein Rechenbeispiel
Herr Mustermann verdient 2000 Euro pro Monat, macht 24.000 Euro im Jahr. Bei einer 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung, die Herr Mustermann dieses Jahr ausgezahlt bekommt, vereinnahmt er einen Ertrag von 10.000 Euro. In einem ersten Schritt behält das Finanzamt 2.638 Euro (Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag) ein. Wenn jetzt Herr Mustermann für die eine Hälfte, die von der Steuer befreit ist, das zu viel bezahlte Geld zurückfordert, bekommt er vom Fiskus nicht 1.319 Euro (die Hälfte der gezahlten 2.638 Euro), sondern nur 1.088 Euro zurück. Denn durch den Ertrag aus der ausgezahlten Lebensversicherung steigt sein Jahreseinkommen von 24.000 auf 34.000 Euro. Damit steigt auch die Progression, mit der die Hälfte der LV-Erträge versteuert wird.
Die Regelung ist nicht nur kompliziert. Sie erschwert auch das Ziel, eine private Altersvorsorge aufzubauen.
Altverträge sind steuerlich begünstigt
Anders ist es bei den sogenannten Altverträgen, also bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Dort bleibt es dabei, dass die Auszahlung 2017 und später steuerfrei vereinnahmt werden kann. Bei alten Rentenversicherungen wird eine Rentenzahlung mit einem gesetzlichen Ertragsanteil versteuert. Dieser hängt vom Alter bei Rentenantritt ab, bleibt aber immer gleich. Bei einem Renteneintrittsalter von 65 sind dies 18 Prozent des Auszahlungsbetrags.