Das Bürgerentlastungsgesetz bringt ab 2010 eine verbesserte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Beschlüssen vom 13.02.2008 festgestellt, dass die Vorschriften in § 10 EStG zum Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, da sie nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zu einer sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten. Laut BVerfG ist auf die tatsächlich geleisteten Beiträge abzustellen. Die Grundaussagen des Beschlusses gelten für privat und gesetzlich Krankenversicherte gleichermaßen.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz ist die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010 neu geregelt worden. Nach altem Recht konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.400/1.500 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§10 Abs. 4 EStG a.F.). Diese Grenzwerte werden ab dem 01. Januar 2010 auf 2.800/1.900 Euro erhöht. Diese Höchstbeträge gelten, wie bisher, für insgesamt alle Vorsorgeaufwendungen. Hierbei werden auch diejenigen Beitragsanteile einbezogen, die auf die Finanzierung des Krankengelds und von Komfortleistungen entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.).
Damit jedoch sichergestellt ist, dass auf jeden Fall die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.) voll abziehbar sind, wird zusätzlich geregelt, dass mindestens diese Beiträge berücksichtigt werden. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung, z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören hingegen nicht dazu.
Die Versicherung teilt den gezahlten Beitrag nach einem Punktesystem in begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen auf und teilt dies dem Versicherten mit.
Für gesetzlich Krankenversicherte wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % gekürzt, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergeben kann.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Beiträge an eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung wirken sich nur noch aus, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den Betrag von 2.800/1.900 Euro nicht übersteigen (§ 10 Abs. 4 EStG).