Über die Frage, wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung zu behandeln ist, werden sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die Veräußerung von Grundstücken löst dann keine private Veräußerungsgewinnbesteuerung aus, wenn das Gebäude im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass diese Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts auch dann für die gesamte Wohnung gilt, wenn innerhalb der zehnjährigen Frist eine weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung veräußert wird, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihre Eigentumswohnung unstreitig innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG wieder veräußert. Der von der Steuerpflichtigen erzielte Veräußerungsgewinn wäre somit grundsätzlich steuerpflichtig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt jedoch bei solchen Wirtschaftsgütern kein privates Veräußerungsgeschäft vor, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dies war im Streitfall unstreitig der Fall.

Umstritten war jedoch, ob der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Teil zu einem steuerpflichtigen Gewinn nach § 23 EStG geführt hat.

Über die Frage, wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung zu behandeln ist, werden sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Finanzverwaltung und große Teile des Schrifttums vertreten die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken diene, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt sei.

Dagegen hat das Finanzgericht Köln (20.03.2018, 8 K 1160/15) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung generell nicht schade und somit der Veräußerungsgewinn auch steuerfrei bleibe, soweit er auf das nicht zu Wohnzwecken genutzte Arbeitszimmer entfalle.

Entscheidung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich der Auffassung des Finanzgerichts Köln angeschlossen. Es ist ebenfalls der Meinung, dass der Veräußerungsgewinn auch dann steuerfrei ist, soweit er auf ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb einer selbst genutzten Wohnung entfällt. Denn im Streitfall ist nicht das Arbeitszimmer, sondern die gesamte Eigentumswohnung das hier zu beurteilende Wirtschaftsgut im Sinne des§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Für die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist es nicht schädlich, dass ein [untergeordneter) Teil des erworbenen und wieder veräußerten Wirtschaftsguts Eigentumswohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist. Zwar sieht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in seiner 1. Alternative eine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung vor. Nach Auffassung des Finanzgericht ist dieses Ausschließlichkeitskriterium jedoch nicht im Sinne von „räumlich ausschließlich“, sondern als „zeitlich ausschließlich“ zu verstehen.

Da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Steuerbefreiung somit keine räumlich ausschließliche Eigennutzung zu Wohnzwecken vorschreibt, ist es unschädlich, wenn die streitgegenständliche Eigentumswohnung vor ihrer Veräußerung (mit einem unwesentlichen Teil von ca. 10 % der Wohnfläche) von der Steuerpflichtigen zu ausschließlich beruflichen Zwecken genutzt worden ist.

Im Revisionsverfahren des Finanzgerichts Köln [IX R 11/18) hatte das beklagte Finanzamt im Juli 2018 die Revision zurückgenommen, sodass nunmehr erneut ein Revisionsverfahren vorliegt.

Finanzgericht Baden-Württemberg 23.7.19, 5 K 338/19, Revision beim BFH unter IX R 27/19