Aktuelles BMF-Schreiben regelt Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten neu.

Seit 15. Februar 2010 liegt ein aktualisiertes und sehr ausführliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums vor, das die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten detailliert regelt und das einschlägige BMF-Schreiben vom 26.10.2007 ersetzt. Es kommt ab dem Veranlagungszeitraum 2006 zur Anwendung.

Worum geht es?

20 % der nachgewiesenen Aufwendungen (ggf. inkl. Umsatzsteuer) und insgesamt maximal 5.710 Euro sind von der Einkommensteuer jährlich direkt abzugsfähig, und zwar für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse maximal 510 Euro, für haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 4.000 Euro und für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse müssen einen Bezug zum Haushalt haben. Nicht abzugsfähig sind etwa die Erteilung von Unterricht, sportliche oder andere Freizeitaktivitäten. Für abzugsfähige Tätigkeiten im Haushalt können prinzipiell auch nahe Angehörige beschäftigt werden, allerdings nur mit einem zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Vertrag, der auch dem Drittvergleich standhält.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören grundsätzlich nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören. Das BMF hat einen ausführlichen Katalog abzugsfähiger Leistungen erstellt, den wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Leistungen, die nicht ausschließlich auf dem Privatgelände erbracht werden (z. B. Winterdienst) sind nur anteilig abzugsfähig.

Handwerkerleistungen können auch bezogen werden von Dienstleistern, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Abzugsfähig sind nur Modernisierungs-, Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, nicht jedoch Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme oder des durch die KfW geförderten CO2-Gebäudesanierungsprogramms (§ 35a Abs. 3 EStG).

Umfang des Abzugs

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht jedoch Aufwendungen für Material- oder Warenlieferungen. Der jeweilige Anteil muss sich grundsätzlich aus der Rechnung ermitteln lassen. Hier ist auch eine prozentuale Aufteilung statthaft. Bei der Deckung durch eine Sachversicherung ist nur der nicht von der Versicherung erstattete Betrag abzugsfähig.

Nachweise

Neben Rechnungen müssen Zahlungsnachweise nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2007 vorgelegt werden, ab 2008 reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige diese auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann. Weiterhin darf aber die Zahlung nur unbar erfolgen, also durch Überweisung. Barzahlungen oder Bar-teilzahlungen sind tabu.

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist der auf die Wohnung entfallende Anteil der Aufwendungen aus der Jahresabrechnung oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachzuweisen. Ein Muster dieser Bescheinigung liegt dem BMF-Schreiben bei und kann von bdp auf Nachfrage übermittelt werden.

Sonstiges

Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer durch abziehbare Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten ist nicht möglich, und es gibt auch keine Abzug, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Die ab 2009 geltenden höheren Beträge sind nur dann vollständig absetzbar, wenn die Leistung und Zahlung nach dem 31.12.2008 erfolgte.