BFH kippt Aktivierungspflicht bei Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) bei Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) oder Wechsel des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) zählte nach Auffassung der Finanzverwaltung bisher zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten der jeweiligen Beteiligung. Im Fall der Anteilsvereinigung hat der BFH (Urteil vom 20.04.2011, Az. I R 2/10) nunmehr den sofortigen Betriebsausgabenabzug zugelassen.
Der BFH begründet die Entscheidung damit, dass es für die Einordnung als Anschaffungsnebenkosten am erforderlichen Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs fehlt, da es sich bei dem Besteuerungsobjekt nicht um die erworbenen Anteile handelt. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer ist ein fiktiver Erwerb eines Grundstücks. Der Besteuerungstatbestand wird zwar erst durch den Erwerbsvorgang der Anteile erfüllt, jedoch reicht diese Kausalität zur Begründung von Anschaffungsnebenkosten nicht aus. Es fehlt an nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Anteilserwerb zurechenbaren Kosten.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Anteilsvereinigung in einem Organkreis. Aufgrund der allgemeinen Urteilsbegründung ist jedoch davon auszugehen, dass eine entsprechende Anwendung in allen Fällen eines fiktiven Grundstückserwerbs zum Tragen kommt, auch in den Fällen der Übertragung von bereits vereinigten Anteilen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG).
Auch bei dem Wechsel des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) dürften sich aus dem Urteil Auswirkungen bei Anteilsveräußerung ergeben. Der Anteil an einer Personengesellschaft stellt selbst ertragsteuerlich kein Wirtschaftsgut dar, es werden die (anteiligen) Wirtschaftsgüter (hier: Grundstücke) erworben. Jedoch handelt es sich auch nach § 1 Abs. 2a GrEStG um eine fingierte grunderwerbsteuerliche geänderte Grundstückszuordnung, sodass bei Rückgriff auf die ergangene BFH-Rechtsprechung eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten ebenfalls abzulehnen ist.
Um die Diskussion um die Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von anfallender Grunderwerbsteuer jedoch grundsätzlich zu vermeiden, sollte bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen von Anfang an darauf geachtet werden, dass Grunderwerbsteuer nach Möglichkeit gar nicht erst entsteht, da hierdurch erhebliche Liquiditätsabflüsse entstehen können – ohne irgendeinen tatsächlichen Gegenwert dafür zu erhalten! Sprechen Sie uns gerne dazu an – wir helfen Ihnen bei einer möglichst grunderwerbsteuerneutralen Gestaltung.