Nur bei beruflichem Anlass als Webungskosten abziehbar
Strafverteidigungskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies setzt aber voraus, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht. Eine nur anlässlich der Berufsausübung begangene Tat reicht für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus.
Wird einem angestellten Piloten vorgeworfen, durch vorsätzlich falsche Angaben über seinen Wohnsitz Einkommensteuern hinterzogen zu haben, hat die vorgeworfene Tat der Steuerhinterziehung nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg keinen unmittelbaren Bezug zur Berufstätigkeit. Die Aufwendungen betreffen vielmehr die persönliche Einkommensteuerschuld und damit den Privatbereich des Steuerpflichtigen. Die Verurteilung eines Piloten wegen Steuerhinterziehung kann zwar zur Versagung der Zuverlässigkeit führen und eine Berufsausübung unmöglich machen. Das sind aber nur mittelbare Konsequenzen auf der Ebene des Beschäftigungsverhältnisses, die nicht dazu führen, dass die strafbare Handlung selbst im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte.
Aus diesem Grund kann beispielsweise auch ein Beamter, der nach einer strafrechtlichen Verurteilung mit dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst rechnen muss, Kosten für seine Verteidigung nicht als Werbungskosten absetzen.
Quelle: FG Hamburg 17.12.10, 6 K 126/10