Mit überschaubarem Aufwand können Arbeitnehmer bei der fälligen Einkommensteuererklärung für 2012 viel Geld sparen
So überraschend wie Weihnachten steht jedes Jahr plötzlich wieder die Erstellung der Einkommensteuererklärung vor der Tür. Es lohnt sich aber, für diese ungeliebte Aufgabe den Stift zu spitzen. Gerade Arbeitnehmer können sich mit überschaubarem Aufwand relativ einfach wertvolle Euro vom Finanzamt erstatten lassen. Wir erläutern, worauf Sie dabei achten müssen.
Naheliegende Mittel beim Steuern sparen sind:
- Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Ansatz von Kinderbetreuungskosten
- Absetzung von Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen
Mantelbogen
Im Mantelbogen werden alle allgemeinen und persönlichen Daten erfasst. Insbesondere sollte hier das Augenmerk auf die außergewöhnlichen Belastungen sowie auf die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gelegt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der sonstigen Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand.
Die Zwangsläufigkeit entsteht, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig und angemessen sind.
Hierzu zählen u.a.:
- Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung (Pflege- und Arztkosten, Heimunterbringung, Kur etc.)
- Aufwendungen wegen Todesfalls (Bestattungskosten, Gutachter etc.)
- Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
Während die ersten beiden Aufwendungsarten relativ bekannt sind, wird häufig übersehen, dass Steuerpflichtige auch ihre Unterstützungsleistungen an ihre Kinder steuerlich berücksichtigen können. Tragen die Eltern die Kosten für Unterhalt, Berufsausbildung, Semestergebühren, (Kranken-)Versicherungsbeiträge etc., so können die Aufwendungen bis zu 8.004 Euro pro Jahr berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass die Eltern für ihre Kinder weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag erhalten. Dies ist meistens der Fall, wenn das Kind das 25. Lebensjahr überschritten hat. Achtung: Arbeitet das Kind nebenbei, vermindern diese Einkünfte anteilig die steuerliche Berücksichtigung.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wird zwischen den geringfügig Beschäftigten (Minijobs), sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Privathaushalt, Haushaltshilfen und haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt unterschieden. Um 20 Prozent der entstandenen Aufwendungen mindert der Fiskus die Steuerschuld. Es gelten aber Höchstbeträge für die anrechenbaren Kosten: bei Handwerkern 6.000 Euro, bei Minijobbern 2.550 Euro und bei sonstigen Hilfen im Haushalt wie zum Putzen, Waschen, zur Gartenpflege etc. 20.000 Euro.
Beispiel: Jeden Monat erhält die Reinigungskraft im Haushalt 200 Euro, d. h., an Aufwendungen sind im gesamten Jahr 2.400 Euro entstanden. Das Finanzamt erstattet nun 20 Prozent dieser Kosten, d. h. der Fiskus beteiligt sich mit 480 Euro an dieser Hilfe.
Handwerkerleistungen können für die Inanspruchnahme von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Achtung: Diese Maßnahmen dürfen keine Betriebsausgaben oder/und Werbungskosten darstellen und nicht bereits schon als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein.
Handwerkerleistungen können sein: Arbeiten an Dach, Fassade oder Garage, Elektroinstallationen, Kaminkehren, Malerarbeiten, Renovierungen für Küche und Bad und die für alle Wohnungsnutzer anfallende (Vermieter-) Nebenkostenabrechnung.
Beispiel: Sie lassen das Bad und die Küche renovieren und der Maler schreibt eine Rechnung über 6.000 Euro. Auch hier erstattet das Finanzamt 20 Prozent dieser Kosten, d. h., die Beteiligung des Fiskus an dieser Renovierung beträgt 1.200 Euro.
Ganz wichtig: Bezahlen Sie solche Aufwendungen nicht bar. Sie werden nur anerkannt, wenn sie den Rechnungsbetrag überweisen!
Anlage N für Arbeitnehmer
Wie wir bereits in früheren Ausgaben von bdp aktuell berichtet haben (zuletzt Ausgaben 92 und 89), sind zugunsten der Arbeitnehmer diverse Urteile hinsichtlich der Absetzbarkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergangen.
Für jeden gefahrenen Kilometer können Arbeitnehmer 30 Cent Pendlerpauschale geltend machen. D. h., für 30 km einfachem täglichen Arbeitsweg können so z. B. 1.800 Euro Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei mehreren Arbeitsstätten entstehen zusätzlich Reisekosten, die ebenfalls Werbungskosten darstellen. Das gilt auch für Fahrten von der Zweitwohnung (im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) sowie die Kosten der doppelten Haushaltsführung (für Logis und Verpflegung).
Anlage Kind
Eine vollständige Neuregelung erfährt die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (bdp aktuell 86), indem sie ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur noch als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden können. Der bisher erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten regelnde § 9c EStG ist aufgehoben worden. D. h., es ist unbeachtlich, ob ein oder beide Elternteil(e) berufstätig sind. Die Altersgrenze der zu berücksichtigen Kinder ist hierbei das 14. Lebensjahr, es sei denn, das Kind ist behindert.
Es können Kosten für Kindergarten, Tagesstätte, Tagesmutter, Hort, Babysitter und auch Au-pair geltend gemacht werden. In einem kürzlich erschienenen Urteil hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt sogar die Kosten für einen im Kindergarten erteilten Fremdsprachenunterricht erstatten muss.
Beispiel: Ihr Kind wird im Kindergarten betreut. Dafür bezahlen Sie jeden Monat 225 Euro. Als steuermindernder Betrag werden nun vom Finanzamt 2/3 dieser Kosten von den Einkünften und Bezügen abgezogen.
Auch nicht sehr bekannt als Steuersparmöglichkeit sind Au-pairs, obwohl in vielen Familien solche jungen Menschen zu Gast sind. Überwiesene Lohnbeträge an Au-pairs können im Rahmen der Einkommensteuererklärung jeweils zur Hälfte als Kinderbetreuungskosten und als haushaltsnahe Dienstleistung in Ansatz gebracht werden. Achtung: Auch hier kann der Anteil für Betreuungskosten bei Barzahlungen nicht angesetzt werden und ist eine Überweisung zwingend.
Wir helfen Ihnen natürlich gerne individuell, noch mehr Steuern zu sparen. Gut zu wissen ist auch, dass sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung vom 31. Mai auf den 31. Dezember verlängert, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt wird.