Merkmal einer Veräußerung bzw. Anschaffung ist die willentliche wirtschaftliche Betätigung durch den Steuerpflichtigen. Die fehlt hier aber.
Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen usw., die innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert werden, unterliegen mit ihrer Wertveränderung grundsätzlich der Einkommenssteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Ausbau des Straßen- und Schienennetzes) oder für den Bergbau kommt es auch zu Enteignungen von Grundstücken. Für den dadurch eintretenden Verlust des Eigentums und für weitere dadurch entstehende Vermögensnachteile wird dem bisherigen Eigentümer eine Entschädigung gewährt. Im Fall der Enteignung privater Grundstücke stellt sich die Frage, ob dies als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen ist.
Der Bundesfinanzhof sieht nach einer aktuellen Entscheidung in der Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft, da keine „Veräußerung“ vorliegt. Merkmal einer Veräußerung bzw. Anschaffung ist die willentliche wirtschaftliche Betätigung durch den Steuerpflichtigen. Bei einer Enteignung fehlt es dagegen an einer willentlichen Übertragung des Eigentums. Die durch die Entschädigung realisierten Wertveränderungen eines privaten Grundstücks unterliegen daher nicht der Einkommenssteuer.
BFH: 23. Juli 2019 IX R 28/18