Unternehmen können ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens auch ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen. Die Kosten sind Betriebsausgaben.
Das sogenannte Dienstwagenprivileg (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EStG) gilt seit 2012 auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes. Unternehmen können daher ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens auch ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen.
Für Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, gilt die Ein-Prozent-Regelung: Der Arbeitnehmer versteuert als geldwerten Vorteil monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist für Fahrräder unpraktikabel.
In einem Punkt sind Diensträder sogar besser gestellt als Dienstwagen: Der Arbeitsweg muss nicht versteuert werden. Beim Dienstrad ist für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz kein 0,03-prozentiger Aufschlag pro Entfernungskilometer zu versteuern. Dieser fällt nur für E-Bikes und S-Pedelecs an, die schneller als 25 Kilometer in der Stunde fahren können.
Und mehr noch: Für das Pendeln von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann der radelnde Arbeitnehmer je Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung geltend machen.
Die Anschaffungskosten für hochwertige Dienstfahrräder sowie die laufenden Kosten kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzen.