Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Streitig war, ob nach der schenkweisen Übertragung eines Miteigentums­anteils an einem Vermietungsobjekt unter Zurückbehaltung von Finanzie­rungsdarlehen die Schuldzinsen weiterhin vollständig abgezogen werden können. Das Finanzgericht hat dies verneint. 

Entscheidung 

Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über. 

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einen Miteigentumsanteil an einem Gebäude schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen. Da das aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst. Denn es lag insoweit eine kreditfinanzierte Schenkung vor mit der Folge, dass die Darlehenszinsen vom Schenker von diesem Zeitpunkt an nicht mehr abgezogen werden können. in Werbungskostenabzug beim Sohn schied ebenfalls aus, weil dieser die Darlehenszinsen weder gezahlt noch der Bank geschuldet hatte. 

Dass zwischen den Vertragspartnern beabsichtigt war, die Darlehensverbindlichkeiten schuld rechtlich auf den Sohn zu übertragen, änderte an diesem Ergebnis nichts, weil es für die Besteuerung nicht auf die Absichten der Steuerrechtssubjekte, sondern den tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt ankommt. Da es jedenfalls bis zum Ablauf des Streitjahrs 2020 nicht zu einer schuldrechtlichen Mithaftung des Sohnes - sei es in Form einer Schuldübernahme, eines Schuldbeitritts oder einer internen Freistellungsvereinbarung - gekommen war, ist für die steuerrechtliche Beur­teilung allein maßgeblich, dass der Vater alleiniger Darlehensschuldner der Sparkasse geblieben ist und allein den Zins- und Kapitaldienst er­bracht hat.

FG Niedersachsen 13.12.23, 3 K 162/23, Rev. BFH IX R 2/24
FG Niedersachsen 13.12.23, 3 K 163/23, Rev. BFH IX R 3/24