BMF stellt neues bundeseinheitliches Vordruckschreiben zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft vor
Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Daneben stellt das zuständige Finanzamt künftig auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn diese für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt.
Für die o. g. Bescheinigungen durch die Finanzämter ist ein neues Vordruckmuster anzuwenden, das die Version aus 2010 ersetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 - III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870)).
Durch die Anpassung des bestehenden Vordruckmusters wird eine bundeseinheitliche Bescheinigung für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung deutscher Unternehmer im Ausland eingeführt. Da diese Bescheinigung der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, wurde der Inhalt zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt.
Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Zwingend vorgeschriebene Vordrucke ausländischer Staaten dürfen verwendet werden, sofern sie inhaltlich dem neuen deutschen Vordruck entsprechen.
**Download**: [Den neuen Vordruck finden Sie auf der Website des BMF.](http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreibe…)